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- Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil01.07.2008, 1 A 93/08
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss05.01.2009
Keine unzulässige Wahlwerbung durch ehrenamtlichen Bürgermeister wegen Schreibens an ErstwählerAmtsträger darf sich als Kandidat in gleicher Weise an der Wahl beteiligen, wie andere Bewerber
Wenn ein ehrenamtlicher Bürgermeisters an die Erstwähler seiner Gemeinde einen Brief schreibt, in dem er diese zur Wahlbeteiligung auffordert, stellt dies nach einer Entscheidung des OVG Niedersachsen keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Die Richter erklärten die Wahl für gültig.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich in einem Berufungszulassungsverfahren mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Bürgermeisterwahlen zu stellen sind. Im zu entscheidenden Fall hatte ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Zuge einer anstehenden Stichwahl für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters einen Brief an Erstwähler gerichtet, in dem er zur Wahlbeteiligung aufgefordert und für den Fall seiner Wahl die Einberufung eines Jugendparlaments versprochen hatte. In dem Schreiben hatte er mehrfach auf sein Amt als ehrenamtlicher Bürgermeister hingewiesen.
Erstwähleranschreiben ist keine zur Ungültigkeit der Wahl führende unzulässige Wahlbeeinflussung
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg bestätigt, dass es sich bei dem Erstwähleranschreiben nicht um eine zur Ungültigkeit der Wahl führende unzulässige Wahlbeeinflussung gehandelt habe. Der Senat hat darauf verwiesen, dass sich ein Amtsträger als Kandidat an einer Wahl in gleichem Umfang mit gleichen Mitteln beteiligen darf wie andere Bewerber, die diese amtliche Eigenschaft und die damit verbundenen Möglichkeiten nicht besitzen. Allerdings müssen dabei private und amtliche Äußerungen des Amtsträgers hinreichend sicher unterscheidbar sein, da amtliche Wahlbeeinflussungen unzulässig sind. Einen amtlichen Charakter des Erstwähleranschreibens hat der Senat verneint, weil es nach seinem Inhalt und der Form nicht den Eindruck vermittelt, dass der ehrenamtliche Bürgermeister seine amtliche Autorität in Anspruch genommen hatte, um seinen Wahlaussagen Nachdruck zu verleihen. Ein solcher Eindruck konnte zum Zeitpunkt der Wahl schon deshalb nicht entstehen, weil der ehrenamtliche Bürgermeister nicht Leiter der Gemeindeverwaltung war und hoheitliche Befugnisse nicht ausüben konnte. Auch wurde für das Schreiben kein amtlicher Briefkopf verwendet.
Darüber hinaus hatte der Senat darüber zu entscheiden, inwieweit von Privatpersonen in ein Internet-Forum eingestellte unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 05.02.2009
der Leitsatz
Zu den Anforderungen, die an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Wahlen zu stellen sind (hier: Schreiben des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters an Erstwähler).
Zu den Voraussetzungen, unter denen Einwirkungen von privater Seite als unzulässige Wahlbeeinflussung anzusehen sind.
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