23.11.2024
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Dokument-Nr. 14545

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Beschluss01.11.2012Oberverwaltungsgericht Niedersachsen1 ME 109/12
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss20.06.2012, 2 B 25/11
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss01.11.2012

Nachbarantrag gegen Ansiedelung eines Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmens im Osnabrücker Güter­ver­kehrs­zentrum erfolglosOVG Niedersächsen lehnt Eilantrag eines Nachbarn gegen die baurechtliche Genehmigung des Vorhabens ab

Die Errichtung eines ca. 150.000 m² großen Logis­tik­zentrums nördlich des Fürstenauer Weges in Osnabrück wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Niedersachsen.

Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das die Stadt Osnabrück 1995 als Teil eines Güter­ver­kehrs­zentrums mit dem Ziel der Verknüpfung von Straße, Schiene und Wasserstraße konzipiert und durch Bebauungsplan als Sondergebiet für Betriebe des Speditions- und Lagergewerbes ausgewiesen hatte. Nachdem sich lange Zeit kein Interessent für die Flächen fand, leitete die Stadt 2008 ein Verfahren zur Umwandlung in ein allgemeines Gewerbegebiet ein. Eine Teilfläche veräußerte sie 2009 an den Antragsteller und erteilte ihm unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Maschi­nen­bau­be­triebes. Zur Änderung des Bebauungsplans kam es nicht. 2011 erteilte die Stadt der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Logis­tik­zentrums. Auf dem Gelände sollen täglich je ca. 350 LKW an- und abfahren. Der Antragsteller meint, das Vorhaben widerspreche der Zielsetzung des Bebauungsplans und beeinträchtige seinen eigenen Betrieb. Die Stadt habe ihm zugesichert, ein Gewerbegebiet zu planen.

Planän­de­rungs­ab­sichten der Stadt aus 2009 haben Bebauungsplan nicht unwirksam gemacht

Der Senat ist dem, wie zuvor das Verwal­tungs­gericht, nicht gefolgt. Das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahre 1995. Es komme nicht darauf an, ob gewährleistet sei, dass der Betreiber die Möglichkeiten zur Anbindung an Schiene und Wasserstraße nutze. Die Planän­de­rungs­ab­sichten der Stadt im Jahr 2009 hätten den Bebauungsplan nicht unwirksam gemacht; eine etwaige Zusicherung, den Plan zu ändern, wäre jedenfalls unwirksam. Die von dem Logistikzentrum ausgehenden Schadstoff- und Lärmimissionen und die zusätzliche Belastung des örtlichen Straßennetzes durch den LKW-Verkehr hielten sich aller Voraussicht nach in einem dem Antragsteller zumutbaren Rahmen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen/ra-online

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