23.11.2024
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Dokument-Nr. 30275

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Urteil12.05.2021Oberverwaltungsgericht Niedersachsen1 LB 29/20
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil12.05.2021

Fensterlose Hotelzimmer zum kurzzeitigen Aufenthalt zulässigOVG weist Berufung der Stadt Hannover zurück

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gericht hat die Berufung der Stadt Hannover gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Hannover zurückgewiesen. Das Verwal­tungs­gericht hatte die Stadt grundsätzlich verpflichtet, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen. Diese Entscheidung hat der Senat bestätigt.

Die Klägerin des Verfahrens betreibt im Gebiet der Stadt Hannover ein Cityhostel, das sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Den Bauantrag der Klägerin lehnte die Stadt Hannover unter Verweis auf § 43 Abs. 3 NBauO ab. Die Vorschrift bestimmt, dass Aufent­haltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht.

Gerichte verweisen auf Ausnah­me­vor­schrift

Ebenso wie das Verwal­tungs­gericht ist das Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht dieser Rechts­auf­fassung der Stadt Hannover nicht gefolgt. Da Hotelzimmer nicht dem Wohnen dienten, greife grundsätzlich die Ausnah­me­vor­schrift des § 43 Abs. 5 NBauO ein. Die Vorschrift gestatte es insbesondere, Belichtung und Belüftung anderweitig sicherzustellen, soweit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits­ver­hältnisse gewahrt blieben.

Fensterlose Hotelzimmer für kurzzeitigen Aufenthalt gestattet

Bei Hotelzimmern komme ein Verzicht auf Fenster dann in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten und nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt seien. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts betrage daher maximal drei Übernachtungen; dies habe die Stadt Hannover durch Beschränkung der baurechtlichen Zulassung sicherzustellen. Da das Cityhostel nach seinem Betriebskonzept ohnehin nur auf einen derartigen kurzzeitigen Übernach­tungs­auf­enthalt abziele, sei die beizufügende Beschränkung in diesem Fall nur klarstellender Natur.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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