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Dokument-Nr. 10070

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil10.08.2010

Nachbarn eines Vergnü­gungsparks nicht von unzumutbaren Lärm betroffenSchreie von Achter­bahn­nutzern stellen keine ernsthafte Gesund­heits­gefahr für die Nachbarschaft dar

Anwohner des "Heide-Park Soltau" hatten einen Normen­kon­trol­lantrag gegen die Änderung von Bebauungsplänen gestellt. Dieser wurde vom Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen.

Den Antragsstellern gehören Grundstücke im Bereich der Siedlung Friedrichseck. Es ist ein reines Wohngebiet und liegt südlich des Heide-Parks. Mit den angegriffenen Änderungen hatte die Stadt Soltau sogenannte immis­si­ons­wirksame flächenbezogene Schall­leis­tungspegel festgesetzt. Es sollte sichergestellt sein, dass am Nordrand der Siedlung Friedrichseck die für ein reines Wohngebiet geltenden Orien­tie­rungswerte für Lärmbe­ein­träch­ti­gungen uneingeschränkt eingehalten werden. Dadurch sahen sich die Antragssteller gegenüber dem früheren Zustand stärkerem Lärm ausgesetzt.

Keine Gesund­heits­ge­fahren durch Schreie der Achter­bahn­nutzer

Die Berechnungen der Stadt Soltau, so die Entscheidung des Gerichts, sind nicht zu beanstanden. Es bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass die Schreie der Achter­bahn­nutzer eine ernsthafte Gesund­heits­gefahr für die Nachbarschaft zur Folge hat. Die Abwägungs­ent­scheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Mehrheit der Ratsmitglieder wiederholt Jahreskarten des Heide-Parks entge­gen­ge­nommen und benutzt hat.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online

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