15.11.2024
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Dokument-Nr. 29038

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Landgericht Frankenthal Urteil16.05.2018

Familienstreit kein Grund für Versteigerung eines gemeinsamen GrundeigentumsNotarvertrag mit Ausschluss verhindert Zwangs­ver­stei­gerung

Begründen Famili­en­mit­glieder gemein­schaftlich Eigentum an einem Grundstück, so wird im Notarvertrag die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Gemeinschaft häufig ausgeschlossen. Geraten die Eigentümer später in familiäre Streitigkeiten, so kann allein daraus nicht das Recht abgeleitet werden, die Gemeinschaft zu beenden und das Anwesen zu versteigern. Dies hat das Landgerichts Frankenthal entschieden.

Im hier vorliegenden Fall hatten die Eltern und ihre Tochter 2012 in Frankenthal gemeinsam neben dem Elternhaus ein Anwesen erworben. Die Tochter wollte sich hiermit ihren Jugendtraum erfüllen und Tür an Tür mit ihren Eltern in einer Art Mehrge­ne­ra­ti­o­nenhaus wohnen. In dem notariellen Vertrag hatte die Familie vereinbart, dass bis zum Tod der Eltern keiner die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann.

Klage auf Zustimmung zur Zwangs­ver­stei­gerung wegen Streit mit Handgreif­lich­keiten

Jahre später kam es in der Familie zu erheblichen Streitigkeiten bis hin zu körperlichen Ausein­an­der­set­zungen. Die Tochter sah damit die Grundlage für ein gemeinsames Zusammenleben als erschüttert an. Sie wollte das Grundstück versteigern lassen und mit ihrer Klage erreichen, dass die Eltern die hierfür notwendige Zustimmung erteilen.

LG: Notarvertrag mit Ausschluss verhindert Zwangs­ver­stei­gerung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LG betont, dass zwar grundsätzlich jeder Miteigentümer das Recht hat, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Wenn aber - wie hier - durch den notariellen Vertrag ein umfassender Ausschluss vereinbart sei, bedürfe es dazu eines ganz besonders wichtigen Grundes. Bevor eine Zwangsversteigerung erfolgen könne, müsse zunächst trotz aller Differenzen versucht werden, das Anwesen anderweitig zu nutzen. So könne es etwa gemeinsam vermietet und durch einen neutralen Dritten verwaltet werden. Dieses mildere Mittel sei vorliegend noch nicht erwogen worden.

Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig

Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Pfälzischen Oberlan­des­gericht in Zweibrücken zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Die vor dem Bundes­ge­richtshof hiergegen geführte Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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