18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30980

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Landgericht Frankenthal Urteil24.09.2021

Mülltonnen auf Radweg bringen Radfahrer zu Fall: Kein Anspruch auf SchadensersatzLG Frankenthal lehnt Klage ab

Erkennt ein Radfahrer, dass ihm geleerte Mülltonnen auf dem Radweg im Weg stehen, so muss er diesen vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfall­entsor­gungsfirma. Das geht aus einem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hervor.

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim war als Radfahrer auf einem Radweg in Richtung Bad Dürkheim unterwegs. Seiner Schilderung nach erkannte er, dass sich auf dem Radweg zwei Mülltonnen befanden. Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Mit seiner Klage verlangte er nun von dem zuständigen Abfal­l­ent­sor­gungs­un­ter­nehmen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, so dass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dies stelle eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dar. Die Klage hatte aufgrund eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers keinen Erfolg.

Mitverschulden durch grob fahrlässige Fahrweise

Nach der Urteils­be­gründung der Kammer könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sein. Denn die Tonnen seien ein "ruhendes Hindernis", wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/aw)

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