21.11.2024
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Dokument-Nr. 575

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Landgericht Dessau-Roßlau Urteil23.12.2004

Mobil­funk­an­bieter darf von monatlichem Abrech­nung­s­turnus abweichen

Wer einen Mobil­funk­vertrag abschließt, in welchem festgelegt ist, dass die Abrechnung jeweils monatlich erfolgt, muss dennoch damit rechnen, dass die Mobil­funk­ge­sell­schaft Gebühren über den einmonatigen Turnus hinaus nachberechnet. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dessau hervor.

Aus einer Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Mobil­funk­an­bieters mit vorgesehenem monatlichem Abrech­nung­s­turnus könne nämlich nicht zwingend gefolgert werden, dass durch die Abrechnung sämtliche im entsprechenden Monat angefallenen Verbindungen ausnahmslos abgegolten sind. Diese bittere Erfahrung musste eine Kundin machen, welcher die Mobil­funk­ge­sell­schaft drei Monate nach Abschluss des Handyvertrages eine Rechnung über 1.374,22 Euro mit Einzel­ver­bin­dungs­nach­weisen präsentierte. Die Kundin berief sich dagegen darauf, dass die Telefon­ge­sell­schaft gegen ihre monatliche Abrech­nungs­pflicht, die sich aus den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen ergebe, verstoßen habe. Hätte die Telefon­ge­sell­schaft die Rechnung rechtzeitig gestellt, wäre der Schaden nicht in dieser Höhe angefallen. Dann hätte sie nämlich entsprechend früher bemerken können, dass ihre Kinder in unerwartet hohem Maße kosten­pflichtige Gespräche geführt hätten. Ein weiteres Ansteigen der Gesprächs­ge­bühren hätte sie durch Herausnahme der Sim-Karte aus dem Handy verhindern können.

Doch das Gericht blieb nach entsprechender Auslegung der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen hart. Dort stand nämlich drin, dass die Leistungen zwar monatlich abgerechnet würden - dies aber mit der Zusatzbemerkung "Grundbeträge werden vorschüssig, Nutzungs­entgelte nachschüssig berechnet". Daraus habe die Kundin ableiten können, dass es zu Nachbe­rech­nungen kommen könne. Denn die Mobil­funk­an­bieter seien auf die Übermittlung der Daten durch den jeweiligen Netzbetreiber angewiesen. Falls dieser die Verbin­dungsdaten verspätet liefert, könne auch der Mobil­funk­an­bieter erst verspätet fakturieren.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des Rechtsanwaltskammer des Saarlandes

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