18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 33901

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Urteil29.02.2024Landgericht Berlin II85 S 52/2
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil21.03.2023, 74 C 48/22
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Landgericht Berlin II Urteil29.02.2024

Schornstein gehört zum Gemeinschafts­eigentumZugehörigkeit zu einem Wohneigentum unerheblich

Ein Schornstein gehört zum Gemeinschafts­eigentum. Dies gilt auch dann, wenn er nur einem Wohneigentum dient. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Im Rahmen eines im Jahr 2023 geführten Rechtstreits vor dem Landgericht Berlin II hatte das Gericht unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Schornstein zum Gemeinschaftseigentum gehört oder nicht.

Keine Sonde­r­ei­gen­tums­fä­higkeit des Schornsteins

Das Landgericht Berlin II entschied, dass Schornsteine regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes gehören, die für dessen Sicherheit erforderlich seien. Sie seien damit nicht sonde­r­ei­gen­tumsfähig und stehen zwingend im gemein­schaft­lichen Eigentum. Dies gelte auch dann, wenn der Schornstein nur einem Wohneigentum dient.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (vt/rb)

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