Dokument-Nr. 33901
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- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil21.03.2023, 74 C 48/22
Landgericht Berlin II Urteil29.02.2024
Schornstein gehört zum GemeinschaftseigentumZugehörigkeit zu einem Wohneigentum unerheblich
Ein Schornstein gehört zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt auch dann, wenn er nur einem Wohneigentum dient. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Im Rahmen eines im Jahr 2023 geführten Rechtstreits vor dem Landgericht Berlin II hatte das Gericht unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Schornstein zum Gemeinschaftseigentum gehört oder nicht.
Keine Sondereigentumsfähigkeit des Schornsteins
Das Landgericht Berlin II entschied, dass Schornsteine regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes gehören, die für dessen Sicherheit erforderlich seien. Sie seien damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Dies gelte auch dann, wenn der Schornstein nur einem Wohneigentum dient.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (vt/rb)
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