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Dokument-Nr. 34759

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Beschluss29.10.2024Landgericht Berlin II67 T 89/24 eV
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 744Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 744
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss04.10.2024, 17 C 179/24 eV
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Beschluss29.10.2024

Unzulässiger Einwand des Vermieters zur technischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit einer Mängel­beseitigungs­maßnahme im Voll­streckungs­verfahrenGeltendmachung von materiellen Einwendungen im Rahmen der Voll­streckungs­gegen­klage

Der Einwand des Vermieters, die Vornahme der Mängel­beseitigungs­maßnahmen sei ihm technisch unmöglich oder unzumutbar, kann im Voll­streckungs­verfahren nach § 887 ZPO nicht geltend gemacht werden. Materielle Einwendungen sind insofern im Rahmen der Voll­streckungs­gegen­klage gemäß § 767 ZPO zu erheben. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Vermieterin dazu verurteilt worden Mängel­be­sei­ti­gungs­maß­nahmen vorzunehmen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, beantragten die Mieter beim Amtsgericht Berlin-Mitte die Ermächtigung zur Selbstvornahme und Verurteilung der Vermieterin zur Vorauszahlung. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Vermieterin. Sie führte an, ihr sei die Vornahme der Mängel­be­sei­ti­gungs­maß­nahmen technisch unmöglich und unzumutbar.

Unbeacht­lichkeit des Einwands zur technischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ob die Durchführung der titulierten Maßnahmen der Vermieterin technisch möglich und zumutbar war, sei unerheblich. Denn materielle Einwendungen seien im Rahmen des Vollstre­ckungs­ver­fahrens nach § 887 ZPO unbeachtlich. Eine Ausnahme bestehe für den Erfül­lungs­einwand, der hier aber nicht geltend gemacht worden sei. Materielle Einwendungen seien in einem neuerlichen Erkennt­nis­ver­fahren mit der Vollstre­ckungs­ge­genklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 744/rb)

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