18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34359

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Beschluss04.07.2024Landgericht Berlin II67 T 37/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 697Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 697
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss22.01.2024, 10 C 103/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Beschluss04.07.2024

Vermieter muss Mieter über Verkauf der Mietsache informierenKosten­tragungs­pflicht des Vermieters für Klage des Mieters gegen falschen Gegner

Der Vermieter ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, den Mieter über den Verkauf der Mietsache zu informieren. Tut er dies nicht, so hat er die Kosten für die Klage des Mieters gegen den falschen Gegner zu tragen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Klage gegen den Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution erhoben. Im Verfahren stellte sich heraus, dass der Beklagte die Mietsache an einen neuen Eigentümer verkauft hatte, ohne dies den Mietern mitzuteilen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, entschied das Amtsgericht, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Dagegen richtete sich deren sofortige Beschwerde.

Kosten­tra­gungs­pflicht des Beklagten

Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er es unterlassen hatte, die Kläger über den Verkauf der Mietsache zu informieren. Dazu sei er nicht nur gemäß § 242 BGB, sondern auch in reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des § 555 e Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen. Ohne unmiss­ver­ständliche Mitteilung durch den Beklagten oder Dritte haben die Kläger davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte weiterhin Vermieter ihrer Wohnung ist und auf Rückgewähr der Kaution haftet. Es habe keine Verpflichtung der Kläger bestanden, vor Klageerhebung das Grundbuch einzusehen.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 697/rb)

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