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Dokument-Nr. 35073

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Beschluss19.02.2025Landgericht Berlin II67 S 213/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 216Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 216
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil22.08.2024, 3 C 89/24
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Beschluss19.02.2025

Räumungs­ver­gleich kann nicht widerrufen werdenKeine Verpflichtung zur Zahlung eines Preises

Ein Räumungs­ver­gleich kann nicht widerrufen werden. Denn der Mieter verpflichtet sich damit nicht zur Zahlung eines Preises im Sinne von § 312 BGB. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 schlossen die Partei eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin einen Auflösungsvereinbarung. Darin verpflichteten sich die Mieter zur Räumung der Wohnung zu einem bestimmten Datum. Die Vermieterin verpflichtete sich zum Ausgleich der mit der Rückgabe der Wohnung verbundenen Nachteilen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 30.000 €. Nachfolgend erklärten die Mieter den Widerruf der Vereinbarung und weigerten sich auszuziehen. Die Vermieterin erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Spandau gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Mieter haben die Räumungs­ver­ein­barung nicht widerrufen können.

Kein Recht zum Widerruf der Räumungs­ver­ein­barung

Die Auflö­sungs­ver­ein­barung unterfalle nicht dem § 312 Abs. 1 BGB, so das Landgericht, da sich die Mieter in der Vereinbarung nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet haben. In der Verpflichtung zur Räumung liege keine Zahlung eines Preises, auch wenn daraus ein geldwerter Vorteil für die Vermieterin entstehe. Das Merkmal der "Zahlung eines Preises" sei erfüllt, wenn der Verbraucher einen Preis in Geld zahlt, um eine Ware, Dienstleistung oder andere Leistung zu erhalten.

Zahlungs­ver­pflichtung der Vermieterin begründet keine Bezifferung des Preises der Räumung

Soweit sich die Vermieterin zur Zahlung eines Betrags verpflichtete, liege darin nach Auffassung des Landgerichts keine Bezifferung des Werts oder Preises der Räumung. Die Zahlung diene lediglich der Kompensation der möglichen Nachteile der Mieter.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2025, 216/rb)

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