04.12.2024
04.12.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34581

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Beschluss08.08.2024Landgericht Berlin II67 S 180/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 616Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 616
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 122 C 301/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Beschluss08.08.2024

Zusammentreffen von gesetzes­verstärkender Bestands­schutz­klausel und nachfolgender Vereinbarung auf vollständigen temporären Ausschluss der Eigen­bedarfs­kündigungVorliegen einer kumulativen Verschärfung der Kündigungs­beschränkung

Trifft eine gesetzes­verstärkende Bestands­schutz­klausel mit einer zeitlich nachfolgenden Vereinbarung zum vollständigen temporären Ausschluss der Eigen­bedarfs­kündigung zusammen, liegt eine kumulative Verschärfung der Kündigungs­beschränkung vor. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Erwerb einer Wohnung in Berlin kündigte der neue Vermieter das Mietverhältnis. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht und verwies auf eine im Mietvertrag enthaltenen geset­zes­ver­stärkende Bestands­schutz­klausel. Dies ließ wiederum der Vermieter nicht gelten. Er verwies auf eine zeitlich nachgefolgte Vereinbarung zum vollständigen temporäreren Ausschluss des Rechts auf Eigenbedarfskündigung, wodurch seiner Meinung nach die geset­zes­ver­stärkende Bestands­schutz­klausel ausgeschlossen wurde. Der Vermieter erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Kündigung sei unwirksam. Die geset­zes­ver­stärkende Bestands­schutz­klausel sei nicht ausgeschlossen und binde den Kläger gemäß § 566 Abs. 1 BGB.

Kein Ausschluss der geset­zes­ver­stär­kenden Bestands­schutz­klausel

Durch die nachträglich getroffene Vereinbarung sei die geset­zes­ver­stärkende Bestands­schutz­klausel nicht ausgeschlossen worden, so das Landgericht. Die Parteien haben darin keine Aufweichung, sondern eine kumulative Verschärfung der geset­zes­ver­stär­kenden Bestands­schutz­klausel vereinbart. Dieses Ausle­gungs­er­gebnis ergebe sich erst Recht in Anwendung der Unkla­r­heits­re­gelung des § 305 c Abs. 2 BGB, sofern die nachträgliche Vereinbarung als AGB gesehen werden könne.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 616/rb)

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