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- GE 2024, 854Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 854
- WuM 2024, 519Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 519
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 28 C 119/23
Landgericht Berlin II Beschluss30.06.2024
Technische Geräte "gelten" als nicht mitvermietet: Vorliegen einer unklaren FormulierungKein Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Eine AGB-Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, wonach technische Geräte "als nicht mitvermietet [gelten]" ist unklar, so dass Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen sind. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Klage gegen die Vermieterin auf Instandsetzung des defekten Geschirrspülers. Die Vermieterin wies dieses Ansinnen zurück und verwies auf eine AGB-Klausel im Mietvertrag, wonach technische Geräte der Einbauküche "als nicht mitvermietet [gelten]". Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Anspruch auf Instandsetzung des Geschirrspülers
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieterin stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Geschirrspülers zu. Denn der nicht mehr funktionsfähige Geschirrspüler stelle einen Mietmangel dar.
Kein Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen durch AGB-Klausel
Der Anspruch sei nicht wegen der Klausel in den AGB des Mietvertrag ausgeschlossen, so das Landgericht. Es sei insofern unklar, welche Rechtsfolgen sich aus der Formulierung "gelten als nicht mitvermietet" ergeben sollen. So könne die Regelung so verstanden werden, dass die Vermieterin sich von ihrer Instandhaltungspflicht befreien will. Es sei aber auch ein Verständnis dahingehend möglich, dass für die Geräte neben dem Grundmietzins kein gesonderter Mietzins geschuldet ist. Zweifel bei der Auslegung von AGB-Klauseln gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders und im vorliegenden Fall somit der Vermieterin.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 519/rb)
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