18.11.2024
18.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34550

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Urteil11.06.2024Landgericht Berlin II67 S 100/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 527Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 527
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil27.02.2024, 8 C 225/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Urteil11.06.2024

Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung und Mietminderung bei nicht erbrachten von Betriebskosten erfassten LeistungenKeine Beschränkung auf betriebs­kosten­rechtliche Ansprüche

Erbringt ein Vermieter nicht die Leistungen, deren Kosten er auf die Mieter umlegt, und kommt es dadurch zu Gebrauchs­beein­träch­ti­gungen, so stehen den Mietern Ansprüche wegen Mängel­be­sei­tigung und Mietminderung zu. Die Mieter sind nicht auf die betriebs­kosten­rechtlichen Ansprüche beschränkt. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen die Vermieterin Klage auf Mangelbeseitigung und Rückzahlung überzahlter Miete. Sie zahlte eine Miete von insgesamt 3.000 €. Hintergrund der Klage war, dass die Mieterin für die Sicherung der Mietsache, der Hausreinigung, der Müllentsorgung und der Gartenpflege Betriebskosten zahlte, der Vermieter diese Leistungen aber nicht erbrachte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung und Mietminderung

Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Klägerin. Trägt der Mieter die Betrie­bs­kos­tenlast für Leistungen des Vermieters, die der Vermeidung oder Beseitigung von Gebrauchs­be­ein­träch­ti­gungen dienen, so sei der Mieter nicht auf die betrie­bs­kos­ten­recht­lichen Ansprüche beschränkt, wenn der Vermieter seiner Leistungs­pflicht nicht nachkommt. Der Mieter könne vielmehr Mängel­be­sei­ti­gungs­ansprüche und eine Mietminderung geltend machen.

Vermieter schuldet bei höherpreisigem Wohnraum gewissen Mindeststandard

Nach Auffassung des Landgerichts schulde der Vermieter bei höherpreisigem Wohnraum auch dann die Einhaltung eines gewissen Mindest­standards, wenn die Parteien dazu keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Von höherpreisigem Wohnraum sei bei einem geschuldeten Gesamtmietzins von 3.000 € und mehr auszugehen. In diesen Fällen entspreche die Sicherung des Gebäudes, die Müllentsorgung, die Hausreinigung und die gärtnerische Pflege des Objekts nur dann dem üblichen Mindeststandard, wenn sie durchgängig, nachhaltig, gewissenhaft und im Wesentlichen beanstan­dungsfrei erfolgt.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 527/rb)

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