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Dokument-Nr. 36028

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Beschluss04.06.2026Landgericht Berlin II100a O 66/26 eV
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Landgericht Berlin II Beschluss04.06.2026

Urabstimmung zur geplanten der Parteireform bei Bündnis 90/Die Grünen kann wie geplant erfolgenEilantrag gegen Urabstimmung bei den Grünen erfolglos

Das Landgericht Berlin II hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die für den 9. Juni bei Bündnis 90/Die Grünen geplante Urabstimmung zur Satzung­s­än­derung zurückgewiesen, weil die strengen Voraussetzungen für ein präventives gerichtliches Verbot der Abstimmung nicht vorliegen. Den Antragstellern ist es nach Auffassung des Landgerichts zumutbar, den Ausgang der Urabstimmung abzuwarten und anschließend dagegen vorzugehen.

Die drei Antragsteller sind Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Sie sind der Ansicht, dass die Satzung der Partei stets nur mit einer Zweidrit­tel­mehrheit geändert werden könne – unabhängig davon, ob es sich um eine Urabstimmung oder eine Abstimmung auf einer satzung­s­än­dernden Bundes­ver­sammlung handele. Der Bundesvorstand der Grünen teilte den Partei­mit­gliedern hingegen mit, dass bei der Urabstimmung eine Satzung­s­än­derung bereits mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen als beschlossen gelte. Ein von den Antragstellern eingeleitetes inner­par­tei­liches Eilverfahren gegen die Urabstimmung blieb vor dem Bundes­schieds­gericht der Antragsgegnerin ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die geplante Urabstimmung nicht vor. Präventiver Rechtsschutz komme nur in Betracht, wenn den Antragstellern schwerwiegende Nachteile drohen. Diese Nachteile müssten so gravierend sein, dass es den Antragstellern nicht zugemutet werden kann, länger zu warten oder ein normales gerichtliches Verfahren zu durchlaufen.

Den Antragstellern ist es nach Auffassung des Landgerichts zumutbar, den Ausgang der Urabstimmung abzuwarten und anschließend gegen die Behandlung der Ergebnisse vorzugehen. Die Mitgliedsrechte der Antragsteller seien derzeit noch gar nicht verletzt. Eine Verletzung ihrer Rechte könne erst eintreten, wenn die von den Antragstellern für notwendig erachteten Mehrheiten bei der Urabstimmung nicht zustande kommen und die Satzung­s­än­de­rungen dennoch von der Antragsgegnerin als wirksam behandelt werden. Eine als rechtswidrig erachtete Abstimmung könne ohne schwerwiegende Nachteile für die Antragsteller dann auch im Nachhinein – nach Abschluss des parteiinternen Rechtswegs – zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Sollte das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abhelfen und seine Entscheidung nicht ändern, müsste das Kammergericht hierüber entscheiden.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (pm/pt)

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