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Landgericht Amberg Urteil28.01.2019

Auf Werbeschildern angegebenes Ursprungsland von Lebensmitteln muss stimmenDurch­schnitt­licher Verbraucher verlässt sich bei Kaufent­scheidung auf Werbeschilder und liest nicht Verpa­ckungs­be­schriftung

Das Landgericht Amberg hat der Netto Marken-Discount AG & Co. KG untersagt, auf Regal- und Hängeschildern mit falschen Herkunfts­ländern von Obst und Gemüse zu werben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Netto Marken-Discount AG & Co. KG in einer Filiale in Frankfurt am Main auf Schildern mit unzutreffenden Herkunfts­angaben für Obst und Gemüse geworben. Die Kartoffeln kamen nicht aus Italien, sondern aus Frankreich, die Minitomaten statt aus den Niederlanden aus Spanien. Die vermeintlich spanischen Pfirsiche stammten aus Italien, die Trauben wurden nicht in Ägypten, sondern in Indien geerntet. Das konnten Verbrau­che­rinnen und Verbraucher jedoch erst bei genauem Lesen der Verpackungen erkennen. Dort war das richtige Ursprungsland genannt.

Falsche Angaben zum Ursprungsland irreführend

Trotz der falschen Angaben behauptete Netto, es liege keine Irreführung vor. Der durch­schnittliche Verbraucher wisse, dass allein die Verpa­ckungs­be­schriftung maßgeblich sei. Das Landgericht Aurich stellte dagegen klar, dass die korrekte Angabe auf der Verpackung ein Unternehmen noch lange nicht dazu berechtigte, auf Schildern mit einem falschen Ursprungsland zu werben. Die Herkunft eines Lebensmittels sei für viele ein wichtiges Kriterium für die Kaufent­scheidung. Dabei verlasse sich der durch­schnittliche Verbraucher auf die Angaben auf Schildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind. Er müsse nicht mehrfach nachlesen, um nach dem Ursprungsland zu forschen.

Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen/ra-online (pm)

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