21.11.2024
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Dokument-Nr. 29715

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Beschluss12.01.2021Landessozialgericht HessenL 9 AS 535/20 B ER
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Landessozialgericht Hessen Beschluss12.01.2021

Behinderter Teilzeit-Student kann Anspruch auf Hartz IV habenTeilzeitstudium ist nicht nach dem BAföG förderungsfähig

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II. Ein Teilzeitstudium ist jedoch nicht nach dem BAföG förderungsfähig, da es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Teilzeit-Studierende können daher Arbeits­lo­sengeld II beanspruchen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Hessischen.

Der Kläger ist ein an Epilepsie erkrankter Mann und studierte ab dem Jahr 2012 Theologie. Er brach dieses Studiums wieder ab und nahm ein Studium der Geschichts- und Kultur­wis­sen­schaften auf. Die Universität gewährte dem Studenten aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein Studium in Teilzeit. Sein BAföG-Antrag wurde wegen des Fachrich­tungs­wechsels abgelehnt. Daraufhin lehnte das Jobcenter den Antrag des Studenten auf Arbeits­lo­sengeld II ab.

Teilzeit-Studierende ohne BAföG nicht von Hartz IV ausgeschlossen

Das LSG verurteilte das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Studenten Arbeits­lo­sengeld II zu gewähren. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, hätten – über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus - keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts. Die gesetzliche Regelung bezwecke, dass Ausbil­dungs­för­derung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAföG jedoch nicht förde­rungs­würdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen Fällen nicht ausgeschlossen. Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/aw)

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