18.10.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 32711

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Landessozialgericht Hessen Urteil07.03.2023

Hohe Beitrags­nach­for­derung wegen SchwarzarbeitSchein­selbst­ständige Bauarbeiter sind sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt

Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unter­neh­mer­risiko tragen, sind abhängig beschäftigt. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nach­unternehmer­vertrag berufen, wenn dieser lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern sollte, um der gesetzlichen Sozial­abgabe­pflichten zu entgehen. Dies entschied das Hessische Landes­sozial­gerichts.

Eine Baufirma aus Kassel ließ drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trocken­bau­a­r­beiten verrichten. Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge wurden für die im Landkreis Kassel wohnenden Bauarbeiter, die insbesondere Säulen mit Brenn­schutz­platten verkleideten, nicht zahlt. Das Hauptzollamt ermittelte und die Deutsche Renten­ver­si­cherung führte eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte sie fest, dass die drei Männer als sogenannte Schein­selbst­ständige abhängig beschäftigt gewesen seien und forderte von der Baufirma Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge (incl. Säumnis­zu­schlägen) in Höhe von rund 100.000 €.

Baufirma beurteilte Bauarbeiter als Selbstständige

Der Inhaber der Baufirma widersprach und verwies auf den abgeschlossenen Nachun­ter­neh­mer­vertrag. Die Bauarbeiter hätten pro verkleideter Säule einen Festbetrag von 10 € bzw. 11 € erhalten. Bei ca. 12 Minuten Arbeitszeit pro Säule hätte der Stundenlohn bei rund 45 € gelegen. Zudem hätten sie einen eigenen Firmenbus sowie eigene Arbeits­ma­te­rialien eingesetzt und seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Daher sei von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.

LSG bestätigt Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht

Die Richterinnen und Richter beider Instanzen gaben jedoch der Renten­ver­si­cherung Recht. Abhängige sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung habe vorgelegen. Der Inhaber der Baufirma habe die drei Bauarbeiter zumeist in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Dort hätten sie die ihnen zugewiesenen Säulen mit Brenn­schutz­platten versehen müssen. Material und Werkzeug sei ihnen gestellt worden, ein eigener Firmenbus habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Die kaum Deutsch sprechenden Bauarbeiter hätten lediglich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seien in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen. Ein Unter­neh­mer­risiko hätten sie nicht getragen. Bei einer Arbeitszeit zwischen 20 und 60 Minuten pro Säule und dem vereinbarten Festpreis hätten sie ein selbstständiges Unternehmen nicht führen können.

Nachun­ter­neh­mer­vertrag dient lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse

Der Inhaber der Baufirma habe auch von der Sozialversicherungspflicht der Bauarbeiter ausgehen müssen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die drei Bauarbeiter als sogenannte Schein­selbst­ständige für ihn tätig gewesen seien. Der mit ihnen geschlossene Nachun­ter­neh­mer­vertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozia­l­ab­ga­ben­pflicht gedient.

Kein berufen auf unverschuldete Unkenntnis möglich

Auch die erhobenen Säumnis­zu­schläge (rund 20.000 €) seien nicht zu beanstanden. Insbesondere könne sich der Inhaber der Baufirma nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen, da von dieser im Falle der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung von vornherein nicht ausgegangen werden könne. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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