21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 29517

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Landessozialgericht Hessen Urteil25.08.2020

Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente muss erstattet werdenSohn des Verstorbenen kann als Leistungs­emp­fänger nicht auf vorrangige Zahlungspflicht der Bank verweisen

Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Der Versi­che­rungs­träger hat die Erstattung zu Unrecht erbrachter Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. War dem Geldinstitut der Tod des Versicherten nicht bekannt, kann dieses sich jedoch darauf berufen, dass bereits anderweitig über das Geld verfügt worden sei. In diesem Fall kann der Versi­che­rungs­träger gegenüber dem Empfänger der Leistung die Rückzahlung geltend machen. Dieser ist auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Geldinstitut verjährt ist. Dies entschied das Hessischen Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Versicherter erhielt eine Unfallrente, die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde. Die Berufsgenossenschaft zahlte die Unfallrente über den Tod des Versicherten hinaus, bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte. Anschließend forderte sie von dem Geldinstitut die Rücküberweisung von rund 1.700 €. Das Institut verwies jedoch darauf, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden sei. Daraufhin forderte die Berufs­ge­nos­sen­schaft die Rückzahlung von dem im Lahn-Dill-Kreis lebenden Sohn des verstorbenen Versicherten. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass vorrangig das Geldinstitut erstat­tungs­pflichtig sei.

LSG: Empfänger der Leistung ist erstat­tungs­pflichtig

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Der Sohn des verstorbenen Versicherten sei verpflichtet, die zu Unrecht erhaltene Unfallrente zurückzuzahlen. Zwar müsse der Versi­che­rungs­träger die Erstattung von nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachten Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend machen. Mit dieser Regelung solle allerdings lediglich eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Renten­leis­tungen erreicht werden.

Zahlungspflicht des Leistungs­emp­fängesr auch bei vorrangigem Anspruch gegen das Geldinstitut

Die Empfänger dieser Leistungen sollten hingegen nicht vor einem Erstat­tungs­ver­langen geschützt werden. Könne sich ein Geldinstitut daher erfolgreich berufen darauf, dass bereits vor der Rückforderung anderweitig über die Renten­leis­tungen verfügt worden sei, sei der Versi­che­rungs­träger berechtigt, stattdessen von dem Empfänger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück­zu­ver­langen. Zahlungs­pflichtig sei der Leistungs­emp­fänger selbst dann, wenn zwar ein vorrangiger Anspruch gegen das Geldinstitut bestehe, dieses sich aber zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen habe.

Kenntnis vom Tod des Versicherten nicht entscheidend

Der Einwand der anderweitigen Verfügung setze im Übrigen voraus, dass das Geldinstitut im Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung keine Kenntnis vom Tode des Versicherten hatte oder ihm doch zumindest im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht möglich war, diesen mit den streit­ge­gen­ständ­lichen Zahlungs­ein­gängen in Verbindung zu bringen. Bei Renteneingängen, die auf das Konto einer dritten, von dem Versicherten verschiedenen Person erfolgten, könne von der erforderlichen Kenntnis nur ausgegangen werden, wenn der Tod des Versicherten der Bank gerade bezogen auf eben dieses Konto mitgeteilt worden sei. Dies sei jedoch vorliegend zunächst nicht erfolgt.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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