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Dokument-Nr. 30014

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Landessozialgericht Hessen Urteil05.02.2021

Achil­les­seh­nenriss beim Völkerball kein ArbeitsunfallVersicherter hat keinen Anspruch auf Entschädigung

Während einer vom Renten­versicherungs­träger durchgeführten Rehabilitation besteht grundsätzlich Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Ein bewusstes seitliches Ausweichmanöver beim Völkerball im Rahmen der Bewegungs­therapie ist allerdings nicht dazu geeignet, einen Riss der Achillessehne zu bewirken. Ein Arbeitsunfall ist daher in einem solchen Fall nicht anzuerkennen. Dies entschied das Hessischen Landes­so­zi­al­gericht.

Im hier vorliegenden Fall befand sich ein Versicherter in einer Reha-Klinik auf Kosten der Deutschen Renten­ver­si­cherung. Im Rahmen eines Völker­ba­ll­spiels während einer Bewegungs­the­ra­pie­stunde erlitt er beim Ausweichen vor dem Ball einen Riss der Achillessehne.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte Entschä­di­gungs­leis­tungen ab

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte Entschä­di­gungs­leis­tungen ab. Das Ereignis habe den Gesund­heits­schaden nicht rechtlich wesentlich verursacht. An der Achillessehne des Versicherten hätten bereits zuvor ausgeprägte verschleiß­be­dingte Veränderungen bestanden, so dass der Sehnenriss in absehbarer Zeit bei jeder normalen Verrichtung des täglichen Lebens eingetreten wäre.

Ausweichmanöver beim Völkerballspeil nicht Ursache nicht Achil­les­seh­nen­ruptur

Die Richter*innen beider Instanzen gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Während der vom Renten­ver­si­che­rungs­träger durchgeführten Rehabilitation habe zwar gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bestanden. Die Achil­les­seh­nen­ruptur sei jedoch nicht auf das Ausweichmanöver beim Völkerballspiel zurückzuführen. Nach dem aktuellen wissen­schaft­lichen Erkenntnisstand sei die bewusste seitliche Ausweich­be­wegung vor einem Ball generell nicht geeignet, die traumatische Ruptur einer (gesunden) Achillessehne zu bewirken. Die Achillessehne als stärkste Sehne des menschlichen Körpers sei vielmehr nur bei einer Belastung gefährdet, die nicht ihrer anatomisch-biomechanischen Bestimmung entspreche. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Vorfuß beim Hochgehen einer Treppe die Stufe verfehle und deshalb das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne laste.

Degenerative Veränderungen der Sehne von überragender Bedeutung

Ein seitliches Ausweichmanöver wie beim Ballspiel - für welches die Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen sei - sei nur zusammen mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen (unversicherten) degenerativen Veränderungen für den Riss der Sehne verantwortlich. Bei dem geschädigten Versicherten habe die sehr ausgeprägte und leicht ansprechbare Schadensanlage insoweit eine überragende Bedeutung gehabt, während das Ausweichmanöver lediglich Auslöser und daher nicht wesentlich für die Ruptur gewesen sei. Ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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