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Landessozialgericht Hessen Urteil28.04.2022

Hessisches LSG: Kein Cannabis von der Krankenkasse wegen AlkoholsuchtVersicherter beantragt Cannabis wegen "Saufdruck"

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht mit einer Standa­rd­therapie behandelt werden können. Zur Behandlung einer Alkoho­le­r­krankung stehen insbesondere Rehabilitations­behandlungen zur Verfügung. Ein Anspruch auf Cannabis besteht daher nicht. Dies entschied das Hessischen Landes­sozial­gerichts (LSG).

Ein 70-jähriger Versicherter aus dem Landkreis Gieß en beantragte gegenüber seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Nur damit könne er seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren. Die letzten 15 Jahre habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen "Saufdruck" erfolgreich kontrollieren können. Der Eigenanbau sei ihm allerdings mittlerweile untersagt worden. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies den Versicherten auf die Möglichkeit einer Entwöh­nungs­therapie.

Standa­rd­therapie bei Alkoho­le­r­krankung vorhanden

Auch die Richter beider Instanzen verneinten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Eine Alkoho­le­r­krankung könne nach den medizinischen Leitlinien unter anderem mit Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maß­nahmen, medikamentöser Rückfa­ll­pro­phylaxe und Psychotherapie behandelt werden. Der behandelnde Arzt habe nicht substantiiert begründet, dass die Standa­rd­the­rapien im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen könnten. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei einer psychiatrisch-psycho­the­ra­peu­tischen Behandlung vorübergehend nicht erwerbstätig sein könne. Maßgeblich seien allein medizinische Hinde­rungs­gründe, nicht hingegen Aspekte der persönlichen Lebensführung und vermeidliche Schwierigkeiten im Berufsleben.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/cc)

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