21.11.2024
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Dokument-Nr. 31368

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Landessozialgericht Essen Urteil31.01.2022

Rentner hat keinen Anspruch auf Toilettengeld als aufstockende Leistung der Grundsicherung nach SGB XIIRentner verlangt 6 Euro Toilettengeld pro Tag / 180 Euro im Monat

Weder der Mangel an öffentlichen Toiletten in Essen noch ein selbst­be­stimmter, täglich längerer Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung begründen einen zusätzlichen Grundsicherungs­anspruch. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Essen entschieden.

Der Kläger ist Rentner und bezieht aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er machte bei der beklagten Stadt Essen geltend, er müsse dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen. Kostenlose öffentliche Toiletten habe die Beklagte schon vor langer Zeit abgeschafft. Im Durchschnitt koste jeder Toilettenbesuch 2 Euro. Auf 30 Tage gerechnet errechne sich ein zusätzlicher Bedarf von 180 Euro pro Monat. Das SG Duisburg wies die Klage ab.

Richter sehen keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Toilettengeld

Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Für den geltend gemachten Anspruch fehle eine Rechtsgrundlage.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines ernäh­rungs­be­dingten Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach § 30 Abs. 5 SGB XII lägen nicht vor. Die Regelung sei nach dem gesetz­ge­be­rischen Willen abschließend. Mangels Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung aus.

Richter: Auch keine abweichende Regel­satz­fest­setzung möglich

Der Fall des Klägers biete auch keinen Raum für eine abweichende Regel­satz­fest­setzung nach § 27 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Denn der durch die Regelbedarfe abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durch­schnitt­licher Bedarfe. Der Kläger sei nach seiner eigenen Schilderung alter­s­ent­sprechend gesund und weise daher keine überdurch­schnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf. Der geltend gemachte Aufwand liege jenseits des üblichen Verhaltens der Durch­schnitts­be­völ­kerung und sei daher eine Frage der Freizeit­ge­staltung. Im Regelsatz seien für die Bereiche Freizeit/Kultur, Gastronomie/Beherbergung sowie andere Waren/Dienst­leis­tungen Anteile enthalten. Wie der Kläger das Geld einsetze, liege in seiner Eigen­ver­ant­wortung. Bei Personen, die zum Lebensunterhalt im Alter Grund­si­che­rungs­leis­tungen benötigten, müsse nicht jeder Freizeit­ge­stal­tungs­wunsch bezahlt werden. Es spiele für die Entscheidung schließlich keine Rolle wie die Situation vor Ort sei. Das sozial­ge­richtliche Verfahren sei insbesondere kein Vehikel zur Durchsetzung lokal­po­li­tischer Forderungen.

Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/pt)

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