18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 32599

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Urteil07.12.2022Landesarbeitsgericht Thüringen4 Sa 123/21
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil28.04.2021, 2 Ca 1153/20
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Thüringen Urteil07.12.2022

Unzulässiges einfaches Bestreiten des Inhalts eines Schreibens bei Nachweis des Zugangs der BriefsendungGegenseite muss und kann sich zum anderen Inhalt der Briefsendung erklären

Kann eine Partei nachweisen, dass der Gegenseite ein Schreiben zugegangen ist, so genügt es nicht, dass die Gegenseite den Inhalt des Schreibens einfach bestreitet. Vielmehr muss und kann die Gegenseite erklären, welchen anderen Inhalt das Schreiben haben soll. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Thüringen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Arbeitsvertrags vor dem Arbeitsgericht Nordhausen über die Auszahlung einer tarif­ver­trag­lichen Jahres­son­der­zahlung für das Jahr 2019. Die Klägerin behauptete, die Auszahlung rechtzeitig geltend gemacht zu haben. Sie konnte diesbezüglich nachweisen, dass die Beklagte ein Schreiben von ihr erhalten hatte. Die Beklagte bestritt aber, dass das Schreiben die Geltendmachung der Jahres­son­der­zahlung beinhaltete. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Auszahlung der Jahres­son­der­zahlung

Das Landes­a­r­beits­gericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf die Jahres­son­der­zahlung zu. Der Anspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden.

Unzulässiges einfaches Bestreiten des Inhalts des Schreibens

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­gericht genüge es nicht, dass die Beklagte den Inhalt des ihr unstreitig zugegangenen Schreibens einfach bestreitet. Die Mitarbeiterin der Beklagten, welche den Briefumschlag entge­gen­ge­nommen hatte, habe zwingend zur Kenntnis nehmen müssen, welchen Inhalt der Briefumschlag hatte. Die Beklagte habe daher jede Erkennt­nis­mög­lichkeit, einfacher und zumutbarer Art, zu ermitteln, welcher Inhalt das Schreiben hatte. Sie hätte konkret dazu vortragen müssen und können, welchen anderen Inhalt das Schreiben gehabt haben soll.

Quelle: Landesarbeitsgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

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