18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 2640

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil16.03.2006

Betrie­bss­portliche Wettkämpfe sind nicht gesetzlich unfall­ver­sichertUnfallschutz besteht nur während regelmäßiger Übungsstunden

Bei einem Fußballturnier zwischen verschiedenen Betrie­bss­port­mann­schaften verletzte sich ein Arbeitnehmer und verlangte von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung Leistungen. Die Betrie­bss­port­mann­schaft trat in Trikots des Arbeitgebers auf und bestand ausschließlich aus Betrie­b­s­an­ge­hörigen. Ein regelmäßiges Training fand nicht statt; mehrmals jährlich nahm die Betrie­bss­port­mann­schaft aber an Fußba­ll­tur­nieren teil.

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat die Auffassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft bestätigt, die sich nicht für zuständig hielt. Der Versi­che­rungs­schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung beim Betriebssport setzt voraus, dass der körperliche Ausgleich zu den Belastungen der unfall­ver­si­cherten Arbeit im Vordergrund steht. Zwar zählen auch Sportarten mit Wettkampf­cha­rakter wie z.B. Fußball grundsätzlich zum Betriebssport. Bei dem Fußballturnier überwog aber der Wettkampf­cha­rakter gegenüber dem Zweck des körperlichen Ausgleichs.

Nach dieser Entscheidung hat das Bundes­so­zi­al­gericht - in Abkehr von seiner bisherigen, langjährigen Rechtsprechung - „an der Ausdehnung des Versi­cher­ten­be­trie­bssports auf Wettkämpfe mit anderen Betrie­bss­port­ge­mein­schaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr festgehalten“. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der unfall­ver­si­cherten Tätigkeit und dem Betriebssport könne bei Wettkämpfen nicht angenommen werden. Daher hätten die Arbeitgeber, mit deren Beiträgen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung finanziert wird, nicht für Verletzungen bei sportlichen Wettkämpfen von Betrie­bss­port­mann­schaften zu haften (Bundes­so­zi­al­gericht, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R).

Zukünftig wird - außerhalb regelmäßiger Übungsstunden - bei Wettkämpfen von Betrie­bss­port­mann­schaften kein gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz mehr bestehen. Wenn sich ein Arbeitnehmer bei einem solchen Wettkampf verletzt, hat er jedoch unverändert Anspruch auf Kranken­be­handlung und gegebenenfalls Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/06 des LSG Sachsen-Anhalt

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