15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 6738

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil17.04.2008

Anspruch auf Unfallrente nach bewaffnetem Überfall in GaststätteÜberfall erfolgte im Rahmen der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit

Der 1967 geborene, in Halle wohnhafte Kläger arbeitete 1998 in einer Vereins­gast­stätte bei einer Tanzver­an­staltung als Aushilfskellner. Kurz vor Schluss überfielen zwei maskierte Männer das Lokal und eröffneten, ohne Geld zu fordern, das Feuer in Richtung Schanktisch. Der dahinter stehende Kläger erlitt dabei eine Querschnitts­lähmung.

Umfangreiche polizeiliche Ermittlungen hinsichtlich der Täter und eines Motivs blieben ohne Erfolg. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung der Verlet­zungs­folgen als Arbeitsunfall ab, weil mehr für ein persönliches Motiv als für einen Raubüberfall spreche. Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung.

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat hingegen die Berufsgenos-senschaft zur Feststellung eines Arbeitsunfalls verurteilt: Ein Unfall­zu­sam­menhang liege bei Überfällen immer dann vor, wenn diese im Rahmen der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit erfolgten. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein persönliches Tatmotiv zum Überfall geführt habe. Hier seien weder Täter noch Motiv ermittelbar gewesen. Deshalb hätte die Berufs­ge­nos­sen­schaft be-weisen müssen, dass ein persönliches Motiv aus dem Umfeld des Klägers Grund für den Überfall war. Mangels Kenntnis der Täter habe der Kläger auch nicht gegen seine Mitwir­kungs­pflichten bei der Aufklärung des Sachverhaltes verstoßen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.09.2008

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