03.12.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 3590

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Urteil15.11.2006Landessozialgericht Sachsen-AnhaltL 6 U 157/04
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil15.11.2006

Bei unangemessenem Wegerisiko besteht keine gesetzliche Unfall­ver­si­cherung mehrLandes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt urteilt zum Wegeunfall

Wer auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück verunglückt (Wegeunfall), kann Ansprüche aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung haben, wenn der Unfall in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung steht und nicht eigen­wirt­schaft­lichen Interessen dient. Wer aber auf einem langen Heimweg von der Arbeit Verwandte besucht und dabei verunglückt, ist nicht mehr gesetzlich unfall­ver­sichert. Das geht aus einem Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt hervor.

Im Fall zog sich eine in der Altmark (Sachsen-Anhalt) wohnhafte und beschäftigte Klägerin auf dem Rückweg von einem Familienbesuch in Nordrhein-Westfalen zur Arbeitsstelle schwere Verletzungen zu.

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt konnte einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht feststellen. Im Vordergrund stand vielmehr das eigen­wirt­schaftliche Interesse des Verwandt­schafts­besuchs. Darüber hinaus war die Grenze des Versi­che­rungs­schutzes überschritten. Angesichts der Entfernung von 250 km zum Arbeitsort war das Wegerisiko nicht mehr angemessen. Der Rückweg gehörte nicht zu den vom Arbeitgeber zu vertretenden Risiken. Daher musste die Anerkennung als gesetzlich versicherter Unfall versagt bleiben.

Quelle: ra-online

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