21.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss15.04.2010

Keine freie Augenarztwahl bei „Lucentis®“-BehandlungBeschränkung der freien Arztwahl ist aufgrund des Wirtschaft­lich­keits­gebots der Krankenkassen hinzunehmen

Kranken­ver­si­cherte können bei einer Netzhau­t­er­krankung das Arzneimittel Lucentis® nicht von einem Augenarzt ihrer Wahl verabreicht bekommen. Die von den Krankenkassen geschlossenen Versor­gungs­verträge mit der Univer­si­täts­klinik, die das Arzneimittel durch die Univer­si­täts­a­potheke in zwei Einzeldosen aufgeteilt, um die sehr hohen Kosten zu senken, sind zulässig. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Das Arzneimittel Lucentis® wird bei Netzhau­t­er­kran­kungen in den Glaskörper des Auges injiziert. Diese Behandlung kann von Ärzten bei den gesetzlichen Krankenkassen derzeit nicht abgerechnet werden. In Sachsen-Anhalt sind daher von den Krankenkassen Versor­gungs­verträge u.a. mit der Univer­si­täts­klinik Halle geschlossen worden. Dort wird eine Ampulle des Arzneimittels durch die Univer­si­täts­a­potheke in zwei Einzeldosen aufgeteilt, um die sehr hohen Kosten zu senken.

Sachverhalt

Eine gesetzlich Kranken­ver­si­cherte hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Krankenkasse zur Kostenübernahme für eine Behandlung bei ihrem Augenarzt zu verpflichten. Sie habe ein Recht auf freie Arztwahl. Wegen der Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen sei diese Behandlung von geringerer Qualität und damit unzumutbar.

Behandlung beim Augenarzt fast doppelt so teuer wie die in der Univer­si­täts­klinik

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat den Antrag zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter wäre die begehrte Behandlung fast doppelt so teuer wie die in der Univer­si­täts­klinik. Die fachgerechte Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen führte auch nicht zu einer schlechteren Behand­lungs­qualität, zumal die Ausstattung und gebündelte ärztliche Erfahrung einer Univer­si­täts­klinik denen eines nieder­ge­lassenen Arztes überlegen seien. Die Beschränkung der freien Arztwahl sei wegen des Wirtschaft­lich­keits­gebots der Krankenkassen hinzunehmen.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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