Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss11.07.2013
Teilerfolg der gesetzlichen Krankenkassen zur Höhe der vertragsärztlichen VergütungSchiedsspruch darf nur hinsichtlich der veränderungsbedingten Erhöhung um 2,6931 % umgesetzt werden
Die gesetzlichen Krankenkassen Sachsen-Anhalts klagen derzeit gegen einen Schiedsspruch des Landesschiedsamts über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung der ambulanten vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2013. Nach dem Schiedsspruch sollte der Behandlungsbedarf sockelwirksam um 12 %, jeweils 4 % in den Jahren 2013 bis 2015, angehoben werden. Eine Erhöhung um weitere 2,6931 % sollte wegen der Veränderungsrate gegenüber 2012 erfolgen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Antrag der gesetzlichen Krankenkassen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage teilweise Erfolg. Bis zum Abschluss des Klageverfahrens darf der Schiedsspruch nur hinsichtlich der veränderungsbedingten Erhöhung um 2,6931 % umgesetzt werden. Dieser Wert liege in dem Beurteilungsspielraum des Schiedsamts.
Wert liegt im Beurteilungsspielraum des Schiedsamts
Wegen der sockelwirksamen Erhöhung um 12 % haben die Richter aber die vorläufige Umsetzung des Schiedsspruchs untersagt. Zwar sei das Bedürfnis nach einer Veränderung der Vergütungsstruktur der kassenärztlichen Honorierung nachvollziehbar. Nach § 87 a Abs. 4 SGB V dürften bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs aber nur die Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt werden. Unzulässig sei jedoch eine Basiserhöhung, um eine seit 2009 bestehende ungünstige Morbiditätsstruktur auszugleichen.
Keine Entscheidung zur Veränderung der Vergütungsstruktur getroffen
Offen gelassen haben die Richter, ob eine Veränderung der Vergütungsstruktur im Rahmen der Vereinbarung des Punktwertes nach § 87 Abs. 2 SGB V hätte erfolgen werden können. Denn dies sei nicht Gegenstand des Schiedsspruchs gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online