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Dokument-Nr. 16424

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss11.07.2013

Teilerfolg der gesetzlichen Krankenkassen zur Höhe der vertrag­s­ärzt­lichen VergütungSchiedsspruch darf nur hinsichtlich der verän­de­rungs­be­dingten Erhöhung um 2,6931 % umgesetzt werden

Die gesetzlichen Krankenkassen Sachsen-Anhalts klagen derzeit gegen einen Schiedsspruch des Landes­schiedsamts über die morbi­di­täts­be­dingte Gesamtvergütung der ambulanten vertrag­s­ärzt­lichen Leistungen im Jahr 2013. Nach dem Schiedsspruch sollte der Behand­lungs­bedarf sockelwirksam um 12 %, jeweils 4 % in den Jahren 2013 bis 2015, angehoben werden. Eine Erhöhung um weitere 2,6931 % sollte wegen der Verän­de­rungsrate gegenüber 2012 erfolgen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Antrag der gesetzlichen Krankenkassen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage teilweise Erfolg. Bis zum Abschluss des Klageverfahrens darf der Schiedsspruch nur hinsichtlich der verän­de­rungs­be­dingten Erhöhung um 2,6931 % umgesetzt werden. Dieser Wert liege in dem Beurtei­lungs­spielraum des Schiedsamts.

Wert liegt im Beurtei­lungs­spielraum des Schiedsamts

Wegen der sockelwirksamen Erhöhung um 12 % haben die Richter aber die vorläufige Umsetzung des Schiedsspruchs untersagt. Zwar sei das Bedürfnis nach einer Veränderung der Vergü­tungs­struktur der kassen­ärzt­lichen Honorierung nachvollziehbar. Nach § 87 a Abs. 4 SGB V dürften bei der Anpassung des Behand­lungs­bedarfs aber nur die Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt werden. Unzulässig sei jedoch eine Basiserhöhung, um eine seit 2009 bestehende ungünstige Morbi­di­täts­s­truktur auszugleichen.

Keine Entscheidung zur Veränderung der Vergü­tungs­struktur getroffen

Offen gelassen haben die Richter, ob eine Veränderung der Vergü­tungs­struktur im Rahmen der Vereinbarung des Punktwertes nach § 87 Abs. 2 SGB V hätte erfolgen werden können. Denn dies sei nicht Gegenstand des Schiedsspruchs gewesen.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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