17.01.2025
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17.01.2025  
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss11.07.2013

Jugendliche hat keinen Anspruch auf kiefer­or­tho­pä­dische Wunsch­be­handlungGefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit nicht erkennbar

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Leistungs­berechtigte nach dem SGB II keinen Anspruch auf ärztliche Behandlungen haben, die über die Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung hinausgehen. Dies gilt auch für eine kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung mit besonders komfortablen Miniaturbrakets.

Die jugendliche Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls meinte, die "Basisversorgung" der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung entspreche nicht dem Stand der ärztlichen Wissenschaft, weshalb die ARGE ihr die zusätzlichen Kosten zu erstatten habe.

Mehrkosten zur Deckung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums nicht zwingend erforderlich

Das überzeugte das Sozialgericht nicht, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Für das Berufungs­ver­fahren hat das Landes­so­zi­al­gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf über die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung hinausgehende Leistungen. Eine Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei nicht erkennbar. Die begehrten Mehrkosten seien auch zur Deckung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums nicht zwingend erforderlich.

Hintergrund:

Die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe setzt nach § 114 ZPO neben der wirtschaft­lichen Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechts­ver­folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozess­kos­tenhilfe bewilligt, werden die Kosten für den Rechtsanwalt im sozial­ge­richt­lichen Verfahren übernommen. Das Gerichts­ver­fahren selbst ist immer kostenfrei.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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