Dokument-Nr. 8230
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss26.06.2009
LSG Sachsen-Anhalt: Kein BMW-Leasing bei Hartz IVAusschließlich notwendige Betriebsausgaben dürfen von Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb abgezogen werden
Die Ausgaben eines Selbstständigen (hier: Videothek- und Bistrobetreiber) für einen geleasten BMW 525d sind nicht von seinem erzielten Gewinn absetzbar. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.
Wer seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten kann, hat Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er muss aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Fahrzeugkosten für den BMW des Videothek- und Bistrobetreibers fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Von den Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb dürften nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der Wagen sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein PKW der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne - ohne Abzug der Kosten für den BMW - zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringt.
Hintergrund
Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II i.V.m. § 3 Alg II-VO sind ab dem 1. Januar 2008 bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht mehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 2 Alg II-VO, dass von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/09 des LSG Sachsen-Anhalt vom 30.07.2009
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