23.11.2024
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Dokument-Nr. 8230

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Beschluss26.06.2009Landessozialgericht Sachsen-AnhaltL 5 AS 143/09 B ER
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss26.06.2009

LSG Sachsen-Anhalt: Kein BMW-Leasing bei Hartz IVAusschließlich notwendige Betrie­bs­ausgaben dürfen von Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb abgezogen werden

Die Ausgaben eines Selbstständigen (hier: Videothek- und Bistrobetreiber) für einen geleasten BMW 525d sind nicht von seinem erzielten Gewinn absetzbar. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Wer seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten kann, hat Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er muss aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Fahrzeugkosten für den BMW des Videothek- und Bistro­be­treibers fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Von den Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb dürften nur die notwendigen Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der Wagen sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein PKW der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkom­mens­gruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne - ohne Abzug der Kosten für den BMW - zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringt.

Hintergrund

Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeits­lo­sengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berück­sich­ti­genden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II i.V.m. § 3 Alg II-VO sind ab dem 1. Januar 2008 bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht mehr die Bestimmungen des Einkom­men­steu­er­ge­setzes anzuwenden. Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 2 Alg II-VO, dass von den Betrie­b­s­ein­nahmen die im Bewil­li­gungs­zeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuer­rechtliche Vorschriften abzusetzen sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/09 des LSG Sachsen-Anhalt vom 30.07.2009

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