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Dokument-Nr. 3713

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil16.11.2006

Kein Anspruch auf Hautstraf­fungs­ope­ration nach extremer GewichtsabnahmeOhne schwere körperliche Entstellung keine Kostenübernahme durch Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen grundsätzlich nicht die Kosten einer "Bodylift"-Operation zur Entfernung überschüssiger Hautfalten übernehmen, die infolge einer extremen Gewichtsabnahme aufgetreten sind. Der Kläger hatte sein Körpergewicht innerhalb von drei Jahren durch Sport und Diät um 70 kg reduziert. Als Folge sind lappenförmige schlaffe Hautfalten im Bereich von Brust und Bauch sowie Hauter­schlaf­fungen der Arme und Oberschenkel verblieben. Der Antrag bei seiner Krankenkasse auf Kostenübernahme einer Hautstraf­fungs­ope­ration blieb ohne Erfolg.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat einen solchen Anspruch ebenfalls abgelehnt. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, um die Verbesserung des Gesund­heits­zu­stands durch die Gewichtsabnahme zu honorieren. Vielmehr muss eine behand­lungs­be­dürftige Krankheit bestehen. Bei dem Kläger liegt aber keine körperliche Anormalität von Krankheitswert vor. Dauerhaft nicht behandelbare Hautent­zün­dungen sind nicht vorhanden. Der Hautüberschuss führt auch nicht zu einer schweren körperlichen Entstellung. Dies würde voraussetzen, dass man beim flüchtigen Anblick des Klägers in angezogenem Zustand Erschrecken, Abscheu oder eine anhaltende Abneigung empfinden könnte. Selbst wenn die Hauter­schlaffung zu einer psychischen Erkrankung geführt hat, ist eine Operation zu Lasten der Kranken­ver­si­cherung ausgeschlossen. Psychische Störungen sind Folge der Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper und nur mit den Mitteln der Psychotherapie und Psychiatrie zu behandeln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des LSG Sachsen-Anhalt vom 25.01.2007

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