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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil26.06.2008
Ungekürzte Altersrente für ehemals MontanbeschäftigteArbeitsplatzverlust muss durch Stilllegungsmaßnahme erfolgt sein
Wer aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden ist, kann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne oder mit geringeren Rentenabschlägen erhalten. Der Arbeitsplatzverlust muss jedoch aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 durch die Europäische Gemeinschaft bzw. Union genehmigten Stilllegungsmaßnahme erfolgt sein.
Der Kläger war bis 1991 bei der mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft stillgelegten Eisen- und Hüttenwerke Thale AG tätig gewesen. Er nahm im Anschluss eine andere Beschäftigung auf und erhielt daher keine Beihilfen aus dem Fond der Europäischen Gemeinschaft und wurde auch nicht in der so genannten Ursprungsliste des Arbeitsamtes registriert. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde ihm deshalb nur mit Abschlägen bewilligt.
Das Landessozialgericht hat hingegen entschieden, dass die Zahlung einer Beihilfe oder die Registrierung in einer Ursprungsliste beim Arbeitsamt nicht erforderlich sei, um den Arbeitsplatzverlust aufgrund der Stilllegungsmaßnahme der Europäischen Gemeinschaft nachzuweisen. Entscheidend sei allein, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht aus anderen Gründen, z. B. personenbedingt, erfolgte.
Hintergrund
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente in Anspruch nimmt, hat Rentenabschläge bis zu 18 % hinzunehmen. Bei Vorliegen von Vertrauensschutz werden diese Abschläge aber gemindert oder fallen weg. Nach § 237 Abs. 4 Ziffer 2 SGB VI wird die Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von 60 Jahren u. a. angehoben, wenn Versicherte „aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind….“.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 14.08.2008
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