15.11.2024
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Dokument-Nr. 2452

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Urteil30.03.2006Landessozialgericht Sachsen-AnhaltL 3 RJ 126/04
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil30.03.2006

Arbeiten Bürokaufleute in körperlicher Zwangshaltung?Berufsunfähiger Tischler kann im Büro arbeiten

Mit dieser Frage musste sich das Landes­so­zi­al­gericht unlängst in einem Berufungs­ver­fahren befassen, in welchem eine Rente wegen Berufs­un­fä­higkeit aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung umstritten war. Berufs­un­fä­higkeit setzt voraus, dass der bisherige Beruf aus gesund­heit­lichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, und auch so genannte Verwei­sung­s­tä­tig­keiten nicht in Betracht kommen.

Der Kläger ist gelernter Tischler und kann wegen orthopädischer Beschwerden diesen Beruf nicht mehr ausüben. Nach ärztlicher Einschätzung sind ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungs­wechsels und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule möglich. Deshalb wurde er auf Kosten der Renten­ver­si­cherung erfolgreich zum Bürokaufmann umgeschult. Der Rentenantrag ist abgelehnt worden, weil der Kläger zwar nicht mehr als Tischler, aber noch als Bürokaufmann arbeiten könne. Damit ist der Kläger nicht einverstanden gewesen und hat Klage beim Sozialgericht erhoben. Er meint, dass die orthopädischen Beschwerden einen Einsatz im Bürobereich nicht zuließen, da Bürokaufleute teilweise in Zwangshaltungen arbeiteten.

Das Sozialgericht und das Landes­so­zi­al­gericht konnten sich dieser Auffassung nicht anschließen. Die Tätigkeit als Bürokaufmann ist eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen ausgeübt wird. Besondere Zwangshaltungen der Wirbelsäule treten, auch bei Arbeiten am PC, bei den heute üblichen ergonomisch ausgestalteten Arbeitsplätzen nicht auf. Gleichzeitig lässt die Arbeit regelmäßig einen gelegentlichen Haltungswechsel zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.05.2006

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