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Dokument-Nr. 5814

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil14.02.2008

Keine Geschie­de­nen­wit­wenrente nach DDR-Scheidung

Eine Frau, die 1984 in der ehemaligen DDR geschieden wurde, hat keinen Anspruch auf Geschie­de­nen­wit­wenrente. Dies geht aus einem Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt hervor.

Stirbt der frühere Ehegatte nach der Scheidung, wird eine gesetzliche Witwenrente nur gezahlt, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 nach dem Recht der BRD geschieden worden ist und bis zuletzt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestand. Seit dem 1. Juli 1977 wird die Rente­n­ab­si­cherung über den Versor­gungs­aus­gleich durch die Aufteilung der Rente­n­an­wart­schaften gewährleistet. Ist hingegen die Scheidung in der DDR erfolgt, ist eine Geschiedenenwitwenrente gesetzlich immer ausgeschlossen.

Sachverhalt

Mit dieser Regelung gab sich eine aus Naumburg stammende Klägerin, deren Ehe 1984 geschieden wurde, nicht zufrieden. Sie hielt das Gesetz für verfas­sungs­widrig, weil sie wegen ihrer Herkunft benachteiligt werde. Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat einen Anspruch auf Geschie­de­nen­wit­wenrente jedoch abgelehnt. Die gesetzliche Regelung sei verfas­sungsgemäß. Der sachliche Grund für den Rente­n­aus­schluss nach DDR-Scheidungen sei das unter­schiedliche Schei­dungs­fol­genrecht: In der BRD wurde bis zum 1. Juli 1977 die nacheheliche Versorgung des wirtschaftlich bedürftigen Ehegatten im Schei­dungs­urteil festgelegt. Hingegen kannte das Scheidungsrecht der DDR grundsätzlich keinen nachehelichen Unter­halts­an­spruch. Die Klägerin war nach der Scheidung nicht wirtschaftlich bedürftig geworden, da sie mehr verdient hatte als der geschiedene Ehemann und nach der Scheidung weiter arbeitete. Ein Unter­halts­an­spruch war ihr daher nicht zugesprochen worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.03.2008

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