15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 7171

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil26.11.2008

Rentenantrag: Rückzah­lungs­pflicht bei Falschangaben des Bevoll­mäch­tigten

Macht der Bevollmächtigte einer Versicherten bei der Rente­n­an­trag­stellung unrichtige Angaben, und wird eine deshalb falsch berechnete Rente später zurückgefordert, kann der Rentenbezieher sich nicht auf Unkenntnis berufen.

Der Sohn der damals 83-jährigen Versicherten hatte 1993 für sie eine gesetzliche Witwenrente beantragt und den Bezug einer Unfallrente verschwiegen. Als der Renten­ver­si­che­rungs­träger acht Jahre später davon erfuhr, war eine Überzahlung von 35.000 € aufgelaufen. Wegen des Alters der Versicherten forderte er aber nur 20.000 € zurück.

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat die dagegen gerichtete Klage der Versicherten abgewiesen. Das Gericht sei überzeugt, dass der - mittlerweile verstorbene - Sohn damals vorsätzliche Falschangaben gemacht habe und die fehlerhafte Rentenhöhe erkennen konnte. Sein Verhalten als Bevoll­mäch­tigter sei der Versicherten zuzurechnen; auf ihre Kenntnis komme es daher nicht an. Der Renten­ver­si­che­rungs­träger habe bei der Rückforderung die Interessen der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft sowie die persönliche, soziale und wirtschaftliche Situation der Versicherten berücksichtigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2008

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