Dokument-Nr. 7171
Permalink https://urteile.news/
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil26.11.2008
Rentenantrag: Rückzahlungspflicht bei Falschangaben des Bevollmächtigten
Macht der Bevollmächtigte einer Versicherten bei der Rentenantragstellung unrichtige Angaben, und wird eine deshalb falsch berechnete Rente später zurückgefordert, kann der Rentenbezieher sich nicht auf Unkenntnis berufen.
Der Sohn der damals 83-jährigen Versicherten hatte 1993 für sie eine gesetzliche Witwenrente beantragt und den Bezug einer Unfallrente verschwiegen. Als der Rentenversicherungsträger acht Jahre später davon erfuhr, war eine Überzahlung von 35.000 € aufgelaufen. Wegen des Alters der Versicherten forderte er aber nur 20.000 € zurück.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die dagegen gerichtete Klage der Versicherten abgewiesen. Das Gericht sei überzeugt, dass der - mittlerweile verstorbene - Sohn damals vorsätzliche Falschangaben gemacht habe und die fehlerhafte Rentenhöhe erkennen konnte. Sein Verhalten als Bevollmächtigter sei der Versicherten zuzurechnen; auf ihre Kenntnis komme es daher nicht an. Der Rentenversicherungsträger habe bei der Rückforderung die Interessen der Versichertengemeinschaft sowie die persönliche, soziale und wirtschaftliche Situation der Versicherten berücksichtigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2008
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7171
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.