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Dokument-Nr. 33015

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil26.01.2023

Ordner in Stadien und bei Festivals unterliegen der Sozial­versicherungs­pflichtBeschäftigte unterliegt aufgrund der Ausgestaltung der Tätigkeit der Sozia­l­­ver­si­cherungs­pflicht

Ordner, die für ein Sicherheits­unternehmen im Fußballstadion oder bei einem Musikfestival arbeiten, sind häufig keine selbständigen Unternehmer, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozial­versicherungs­pflicht. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden. Danach ist jemand, der für einen Auftraggeber zur Absicherung einer Veranstaltung Ordner- und Überwachungs­tätigkeiten verrichtet, ein sozia­l­ver­si­cherungs­pflichtig beschäftigter Arbeitnehmer, insbesondere wenn er kein eigenes Gewerbe für die Perso­nen­über­wachung angemeldet hat und nicht über den Nachweis einer gewer­be­recht­lichen Sachkun­de­prüfung verfügt. Sein Arbeitgeber muss für ihn Sozial­versicherungs­beiträge entrichten.

Geklagt hatte eine Security-Firma, deren Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken z.B. Eintrittskarten kontrollierten, Besucherströme lenkten und für Sicherheit und Ordnung sorgten. Die Mitarbeiter waren für einzelne Veranstaltungen angeworben worden und erhielten für ihren Einsatz "Engage­ment­verträge", mit denen ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werden sollte.

LSG: Tätigkeit ist abhängige Beschäftigung

Diese Regelung sei ein "Etiket­ten­schwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses", befand das LSG. Die Mitarbeiter hätten keinerlei Gestal­tungs­spielraum bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gehabt. Sie hätten ihre Arbeit persönlich verrichtet und keinen Einfluss auf die Höhe ihres Entgelts gehabt. Das Unter­neh­mer­risiko habe allein bei der Security-Firma gelegen. Auch äußerlich seien die vermeintlich Selbständigen nicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden gewesen: Für ihren Einsatz wurden sie aus der firmeneigenen Kleiderkammer u.a. mit schwarzen Westen ausgestattet, die den Firmen­schriftzug des Unternehmens trugen.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (pm/ab)

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