15.11.2024
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Dokument-Nr. 3143

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Beschluss10.05.2006Landessozialgericht Sachsen-AnhaltL 2 B 32/06 AS ER
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss10.05.2006

ALG II: Während Zweitausbildung auch bei Bedürftigkeit prinzipell kein Anspruch

Wer nach erfolgreichem Abschluss einer Berufs­aus­bildung eine weitere Ausbildung aufnimmt, hat – trotz finanzieller Bedürftigkeit – grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren entschieden.

Die Klägerin hatte erfolgreich eine Lehre als Bürokauffrau absolviert und auch schon in dem Beruf gearbeitet. Jetzt hat sie eine Ausbildung zur Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellten aufgenommen. Die Ausbil­dungs­ver­gütung reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Gegen die Ablehnung von Arbeits­lo­sengeld II hat die Klägerin geklagt. Der Antrag, ihr schon während des noch laufenden Klageverfahrens vorläufig Arbeits­lo­sengeld II zu zahlen, ist beim Landes­so­zi­al­gericht erfolglos geblieben.

Ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II ist ausgeschlossen, wenn für die Ausbildung dem Grunde nach Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe von der Bundesagentur für Arbeit oder BAföG gewährt werden kann. Dies gilt auch, wenn auf diese Leistung im Einzelfall, z. B. wegen einer Zweitausbildung, kein Anspruch besteht. Es soll nämlich eine Umgehung der Regelungen des BAföG oder der Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe vermieden werden. Danach ist eine Förderung nur möglich, wenn das erste Ausbil­dungs­ver­hältnis aus berechtigtem Grund vorzeitig aufgelöst wurde. Das Arbeits­lo­sengeld II darf keine verdeckte Ausbil­dungs­för­derung auf zweiter Ebene sein. Egal ist, ob sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung erhöhen.

Eine darlehensweise Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II scheidet hier aus, weil eine besondere Härte nicht erkennbar ist. Weder steht die Klägerin unmittelbar vor Abschluss der Zweitausbildung, noch ist eine mangelnde Eignung für den ersten Ausbil­dungsberuf festgestellt .

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.08.2006

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