15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 14986

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Beschluss30.08.2012Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 7 KA 41/12 B ER
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss30.08.2012

LSG Rheinland-Pfalz zur Rücknahme der Ausschreibung eines PraxissitzesZeitliche Begrenzung der Rücknah­memög­lichkeit gesetzlich nicht vorgesehen

Ein Antrag auf Ausschreibung des Praxissitzes eines Vertragsarztes bzw. Psycho­the­ra­peuten kann bis zur abschließenden (bestands­kräftigen) Entscheidung der zuständigen kassen­ärzt­lichen Vereinigung zurückgenommen werden. Das Ausschrei­bungs­ver­fahren ist damit erledigt. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes bzw. Psycho­the­ra­peuten in einem Planungsbereich, für den Zulas­sungs­be­schrän­kungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger übernommen werden soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Inhabers oder seiner Erben diesen Vertrags­a­rztsitz auszuschreiben.

Bewerber hat keinen Anspruch auf Fortführung des Ausschrei­bungs­ver­fahrens

Durch die Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung vor Abschluss des Verfahrens verliert dieser allerdings seine Wirkung. Dadurch können der Inhaber oder seine Erben zwar verhindern, dass ihnen nicht genehme Nachfolger ausgewählt werden. Das Gesetz sieht allerdings eine zeitliche Begrenzung der Rücknah­memög­lichkeit nicht vor. Ein Bewerber hat deshalb keinen Anspruch auf Fortführung des Ausschrei­bungs­ver­fahrens oder die gerichtliche Feststellung, dass dieses nicht beendet ist.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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