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Dokument-Nr. 11419

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.03.2011

LSG Rheinland-Pfalz: Krankenkasse muss ausreichend über Möglichkeiten einer freiwilligen Kranken­ver­si­cherung informierenMangelnde Beratung kann zu sozia­l­recht­lichem Herstel­lungs­an­spruch führen

Berät eine Krankenkasse pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit zur freiwilligen Weiter­ver­si­cherung in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung und die dafür geltende dreimonatige Ausschlussfrist, ist der Betroffene bei einer späteren Anzeige des Beitritts im Wege des sozia­l­recht­lichen Herstel­lungs­an­spruchs so zu stellen, als hätte er die Frist gewahrt. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war der Krankenkasse durch eine Mitteilung des Sozia­l­hil­fe­trägers der Bezug von Sozialhilfe durch den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers, die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiter­ver­si­cherung Gebrauch machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richter­rechtlich vom Bundes­so­zi­al­gericht entwickelten sozia­l­recht­lichen Herstel­lungs­an­spruch so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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