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Dokument-Nr. 1839

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Urteil02.02.2006Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 5 KA 33/05, L 5 KA 38/05, L 5 KA 45/05
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.02.2006

Vorstandswahlen der Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen gültig

Die Wahlen zum Vorstand der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung (KÄV) Rheinland-Pfalz sowie zur Kassen­zahn­ärzt­lichen Vereinigung (KZÄV) Rheinland-Pfalz sind trotz der von den Klägern gerügten Mängel rechtlich nicht zu beanstanden. Die erstin­sta­nz­lichen Urteile des Sozialgerichts Mainz vom März und Juni des vergangenen Jahres wurden bestätigt und die Berufungen der klagenden Kassenärzte zurückgewiesen.

Die Wahl zum Vorstand der KÄV ist nach dem Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts gültig. Zwar war bei der Einberufung der Vertre­ter­ver­sammlung, die den Vorstand wählt, die zweiwöchige Ladungsfrist nicht eingehalten worden. Der Termin für die Sitzung war jedoch schon bei der vorhergehenden Sitzung einvernehmlich bestimmt worden. Bei der Fristbestimmung handelt es sich im Übrigen nur um eine Ordnungs­vor­schrift, deren Verletzung geheilt wird, wenn alle Mitglieder vollständig erscheinen. Die Vertre­ter­ver­sammlung durfte auch die vorher mitgeteilte Tagesordnung abändern, insbesondere die Vorstandswahlen neu in die Tagesordnung aufnehmen. Auch sonstige Verstöße gegen allgemeine Wahlrechts­grundsätze konnte das Landes­so­zi­al­gericht nicht feststellen.

Auch die Berufungen der klagenden Zahnärzte gegen die erstin­sta­nzliche Abweisung einer Wahlan­fech­tungsklage wurden zurückgewiesen. Es war zulässig, die Vorstandswahlen bereits in der ersten Sitzung der neuen Vertre­ter­ver­sammlung durchzuführen. Die Ablehnung von Anträgen auf Vertagung der Wahlen war im Hinblick auf die Eilbe­dürf­tigkeit der Vorstandswahl rechtlich zulässig. Es war auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Ausschreibung der Vorstandsposten sowie eine Aussprache zu den einzelnen Bewerbern nicht erfolgte. Die bereits gewählten Vorstands­mit­glieder durften bei der Wahl der weiteren Vorstands­mit­glieder noch mit abstimmen, weil sie ihre eigene Wahl noch nicht angenommen hatten. Die Vertre­ter­ver­sammlung war auch beschlussfähig, da mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Weiter war es zulässig, nur drei statt der vorgesehenen vier Vorstands­mit­glieder zu wählen, weil nur drei Wahlbewerber zur Verfügung standen, und aus diesen einen Vorstands­vor­sit­zenden zu wählen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2006

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