Dokument-Nr. 1839
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.02.2006
Vorstandswahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen gültig
Die Wahlen zum Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Rheinland-Pfalz sowie zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) Rheinland-Pfalz sind trotz der von den Klägern gerügten Mängel rechtlich nicht zu beanstanden. Die erstinstanzlichen Urteile des Sozialgerichts Mainz vom März und Juni des vergangenen Jahres wurden bestätigt und die Berufungen der klagenden Kassenärzte zurückgewiesen.
Die Wahl zum Vorstand der KÄV ist nach dem Urteil des Landessozialgerichts gültig. Zwar war bei der Einberufung der Vertreterversammlung, die den Vorstand wählt, die zweiwöchige Ladungsfrist nicht eingehalten worden. Der Termin für die Sitzung war jedoch schon bei der vorhergehenden Sitzung einvernehmlich bestimmt worden. Bei der Fristbestimmung handelt es sich im Übrigen nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung geheilt wird, wenn alle Mitglieder vollständig erscheinen. Die Vertreterversammlung durfte auch die vorher mitgeteilte Tagesordnung abändern, insbesondere die Vorstandswahlen neu in die Tagesordnung aufnehmen. Auch sonstige Verstöße gegen allgemeine Wahlrechtsgrundsätze konnte das Landessozialgericht nicht feststellen.
Auch die Berufungen der klagenden Zahnärzte gegen die erstinstanzliche Abweisung einer Wahlanfechtungsklage wurden zurückgewiesen. Es war zulässig, die Vorstandswahlen bereits in der ersten Sitzung der neuen Vertreterversammlung durchzuführen. Die Ablehnung von Anträgen auf Vertagung der Wahlen war im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Vorstandswahl rechtlich zulässig. Es war auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Ausschreibung der Vorstandsposten sowie eine Aussprache zu den einzelnen Bewerbern nicht erfolgte. Die bereits gewählten Vorstandsmitglieder durften bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder noch mit abstimmen, weil sie ihre eigene Wahl noch nicht angenommen hatten. Die Vertreterversammlung war auch beschlussfähig, da mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Weiter war es zulässig, nur drei statt der vorgesehenen vier Vorstandsmitglieder zu wählen, weil nur drei Wahlbewerber zur Verfügung standen, und aus diesen einen Vorstandsvorsitzenden zu wählen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2006
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