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Dokument-Nr. 7977

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Urteil23.04.2009Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 5 AS 81/07
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.04.2009

Hartz IV-Empfänger muss sich nur den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen anrechnen lassenNicht ausgezahlte Unterhaltsteile können nicht zu Lasten des Hilfe­be­dürftigen als Einkommen angerechnet werden

Bei einem Hilfe­be­dürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unter­halts­an­spruch bei der Leistungs­be­rechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. Unerheblich ist, ob in einer Unter­halts­ver­ein­barung ein höherer Betrag vereinbart worden ist. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die 1987 geborene Klägerin beantragte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder bei dem für sie zuständigen Grund­si­che­rungs­träger Arbeits­lo­sengeld II. Aufgrund einer Unter­halts­ver­ein­barung war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 381,00 € zu erbringen. Tatsächlich zahlte er nur 125,00 € monatlich, da er gegen den Unterhaltsanspruch mit einem Rückzah­lungs­an­spruch aus einem Darlehen in Höhe von 256,00 € monatlich aufrechnete. Der Träger der Grundsicherung stellte sich auf den Standpunkt, der Lebensunterhalt der Klägerin sei aufgrund der Unter­halts­zah­lungen des Vaters sowie das ebenfalls bezogenen Kindergeldes gedeckt. Dabei sei der gesamte Unter­halts­an­spruch zugrunde zu legen. Die von dem Vater der Klägerin erklärte Aufrechnung könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.

Grund­si­che­rungs­leis­tungen müssen gewährt werden

Das Landes­so­zi­al­gericht hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unter­halts­gläubiger aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten des Hilfe­be­dürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie dem Unter­halts­an­spruch nicht aufgerechnet werden kann. Denn anderenfalls würde der Zweck des Arbeits­lo­sen­geldes II - die Sicherung des lebens­not­wendigen Bedarfs der Hilfe­be­dürftigen - verfehlt. Der Grund­si­che­rungs­träger sei in solchen Fällen auch nicht schutzlos, da der Unter­halts­an­spruch regelmäßig auf ihn übergeht und von ihm gegenüber dem Unter­halts­pflichtigen geltend gemacht werden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2009

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