15.11.2024
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Dokument-Nr. 6726

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Urteil13.08.2008Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 4 R 366/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DStR 2008, 2229Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2008, Seite: 2229
  • ZIP 2008, 2023Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2008, Seite: 2023
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.08.2008

Firmen­nach­folger haften nicht für Ansprüche wegen Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen des früheren Firmeninhabers

Ein Firmen­über­nehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Kranken­ver­si­cherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma.

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Einzel­han­dels­ge­schäft im Jahre 2002 übernommen worden war. Mit der Gewer­be­neu­an­meldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeit­ge­ber­kon­to­nummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung Ende 2003 ergab sich, dass noch Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese Nachforderung wurde gegenüber dem Firmen­über­nehmer geltend gemacht. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es gibt keine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Firmen­nach­folger, wonach dieser für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge des früheren Firmeninhabers haftet. Rechtsgrundlage ist insbesondere nicht § 25 des Handels­ge­setz­buches (HGB), der nur für Geschäfts­ver­bind­lich­keiten gilt, also für Verbind­lich­keiten, die mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang stehen. Anders als für Steuern und Abgaben, die nach einer ausdrücklichen Regelung in der Abgabenordnung zu den Geschäfts­ver­bind­lich­keiten nach § 25 HGB zählen, gibt es keine entsprechende Regelung zum Forde­rungs­übergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung. Der Versi­che­rungs­träger kann seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2008

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