23.11.2024
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Dokument-Nr. 7239

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss31.10.2008

Keine Anrechnung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung auf das auf eine Rente wegen Erwer­bs­min­derung anzurechnende Einkommen

Verluste aus Vermietung und Verpachtung mindern nicht das auf eine Rente wegen Erwer­bs­min­derung anzurechnende Einkommen aus selbständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit. Eine Rente wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit wird nur geleistet, wenn eine bestimmte Hinzu­ver­dienst­grenze nicht überschritten wird. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte über den Fall eines Maurermeisters zu entscheiden, der neben dem Bezug einer Rente wegen Erwer­bs­min­derung seinen Maurerbetrieb fortführte. Der Kläger war der Auffassung, von den aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen seien die Verluste abzuziehen, die durch die Vermietung von Wohnungen entstanden waren.

Richter: Verluste werden nicht angerechnet

Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt, wonach eine Saldierung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung nicht stattfinde. Die Rente wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit soll allein die wegen der Einschränkung der Erwer­b­s­tä­tigkeit ausfallenden Einkünfte ersetzen. Aus diesem Grund wird nicht jegliches Einkommen, sondern nur solches aus einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwer­b­s­tä­tigkeit angerechnet. Da Einkünfte, die aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, nicht auf die Rente angerechnet werden, findet auch kein Verlustausgleich statt, wenn diese Einkünfte negativ sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.01.2009

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