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Dokument-Nr. 1330

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.10.2005

Anspruch auf Kunstfuß in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

In der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung hat der Versicherte einen Anspruch auf Maxima­l­ver­sorgung zum Ausgleich bestehender gesund­heit­licher Unfallfolgen. Anders als in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ist der Anspruch nicht auf die notwendige und ausreichende Leistung beschränkt.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherte 1943 als Jugendliche bei Arbeiten in der Landwirtschaft einen bei einer land- und forst­wirt­schaft­lichen Berufs­ge­nos­sen­schaft versicherten Unfall erlitten hatte. Als Folge dieses Unfalles wurde ihr Oberschenkel im unteren Drittel amputiert. Im Laufe der Jahre wurde die Versicherte immer wieder mit Prothesen versorgt. Im Jahre 2000 bewilligte die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft der Klägerin ein mikro­pro­zes­sor­ge­steuertes Kniegelenk (sog. C-Leg). Den Antrag der Klägerin vom November 2002, sie mit einem dynamischen Kunstfuß mit hoher Auftritts­dämpfung und optimaler funktioneller Fußcha­rak­te­ristik zu versorgen, lehnte die Beklagte ab. Es bestehe kein Anspruch auf die neuesten und teuersten Hilfsmittel. Im Interesse der Solida­r­ge­mein­schaft der Beitragszahler müsse eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung angestellt werden. Die Klägerin sei mit dem ihr zuletzt bewilligten Kunstfuß ausreichend versorgt.

Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, mit der der Klägerin Recht gegeben wurde. Der von der Klägerin begehrte Kunstfuß ist derzeit das geeignetste Mittel, um die Unfallfolgen bei der Klägerin auszugleichen. Im Recht der Unfall­ver­si­cherung gilt der Grundsatz einer optimalen Rehabilitation, so dass es der Berufs­ge­nos­sen­schaft verwehrt ist, aus wirtschaft­lichen Gründen auf weniger geeignete Hilfsmittel zurückzugreifen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2005

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