21.11.2024
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Dokument-Nr. 2473

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Beschluss19.05.2006Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 3 ER 50/06 SO)
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss19.05.2006

Sozialhilfe: Eigenheimzulage ist als Einkommen anzurechnen

Die einem Sozia­l­hil­fe­emp­fänger bewilligte und ausgezahlte Eigenheimzulage stellt Einkommen im Sinne des Sozia­l­hil­fe­rechts dar. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Klägerin ist voll erwer­bs­ge­mindert. Ihr wurden von dem in Anspruch genommenen Landkreis Leistungen der Grundsicherung bei Erwer­bs­min­derung bewilligt, wobei bei der Berechnung der Leistungen die Eigenheimzulage als bedarfs­min­derndes Einkommen berücksichtigt wurde. Hiergegen ging die Klägerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor und verlangte, dass ihr die Grundsicherung ohne Anrechnung der Eigenheimzulage gewährt wird. Die Eigenheimzulage sei ein Zuschuss zum Erwerb von Haus- und Wohnungs­ei­gentum. Das Geld stehe ihr auch nicht zur Verfügung, weil sie den Anspruch an ihre Bank abgetreten habe. Das Sozialgericht lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ab.

Diese Entscheidung des Sozialgerichts hat das Landes­so­zi­al­gericht jetzt bestätigt. Der Anrechnung der Eigenheimzulage steht nicht entgegen, dass diese aus Anlass des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum gezahlt wird. Das Gesetz sieht vor, dass Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur eingeschränkt angerechnet werden. Ein solcher Fall liege jedoch bei der Eigenheimzulage nicht vor. Diese wird ohne jeden Verwen­dungs­nachweis und unabhängig davon gewährt, ob sie tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheims verwandt wird. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Anspruch auf die Eigenheimzulage an die Bank abgetreten ist. Sozialhilfe wird immer nur nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass der Hilfeempfänger vorrangig verpflichtet ist, vorhandenes Einkommen zur Behebung der Notlage zu verwenden. Vermö­gens­dis­po­si­tionen, die in Kenntnis der gegenwärtigen Notlage getroffen werden, können nicht berücksichtigt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 06.06.2006

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