23.11.2024
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Dokument-Nr. 3372

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Beschluss17.10.2006Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 3 ER 175/06 AS
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss17.10.2006

Ausländer: Anspruch auf ALG II nur bei vorliegender Arbeits­ge­neh­migung

Der Bezug von Arbeits­lo­sengeld II setzt die Erwer­bs­fä­higkeit des Hilfe­be­dürftigen voraus. Ausländer können nur dann erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die abstrakt generelle Möglichkeit, dass eine Beschäf­ti­gungs­er­laubnis erteilt werden könnte, reicht nicht aus. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden

Eine slowakische Hilfebedürftige reiste im August 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im März 2005 meldete sie sich erstmals bei der Auslän­der­behörde. Nach eigenen Angaben war sie als Bürohilfskraft beschäftigt. Zu Beginn des Mutterschutzes - ihre Tochter kam im Juni 2005 zur Welt - beantragte sie Alg II-Leistungen, die ihr auch zunächst bewilligt wurden. Ein weiterer Antrag vom September 2005 wurde hingegen abgelehnt. Ihren Widerspruch begründete die Hilfebedürftige damit, sie habe die Arbeit wegen erneuter Schwangerschaft nicht mehr aufnehmen können. Ihr Sohn kam im August 2006 zur Welt. Das Sozialgericht erließ antragsgemäß eine einstweilige Anordnung, wonach der Hilfe­be­dürftigen Leistungen für sich und ihre beiden Kinder zu erbringen seien. Ihr hätte die Beschäftigung als Bürohilfskraft erlaubt werden müssen.

Im Beschwer­de­ver­fahren ist diese Entscheidung jetzt vom Landes­s­so­zi­al­gericht aufgehoben worden. Angehörigen der Staaten, die im Mai 2003 der Europäischen Union beigetreten sind und dazu gehört auch die Slowakische Republik, die keine qualifizierte Berufs­aus­bildung haben und ohne Arbeits­ge­neh­migung oder Arbeits­be­rech­tigung in die Europäische Union eingereist sind, kann grundsätzlich nur dann eine entsprechende Genehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Aufent­halts­gesetz vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Bei einer einfachen Bürotätigkeit muss davon ausgegangen werden, dass in erheblichem Umfang bevorrechtigte Arbeitnehmer (deutsche oder bevorrechtigte Ausländer) zur Verfügung stehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.11.2006

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