15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 3185

Drucken
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.10.2006

LSG zur Bewilligung von Heiz- und Nebenkosten bei Hilfe­be­dürftigenKeine Pauschalbeträge als Leistungs­grundlage

Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf der Leistungsträger keine Pauschalen für Heiz- und Nebenkosten ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles zur Grundlage seiner Leistung machen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Eine Hilfebedürftige und ihr minderjähriger Sohn, die im Westerwaldkreis wohnen, bezogen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes. Zunächst wurden die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang berücksichtigt. Mit einem Bescheid vom Dezember 2005 wurde die Hilfebedürftige darauf hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen erbracht würden, soweit diese angemessen seien. Die derzeitigen Kosten seien unangemessen hoch und würden nicht dauerhaft anerkannt. Bei der Wohnung könnten bis zu 60 Quadratmeter zu 4,30 Euro Kaltmiete, 1,25 Euro Nebenkosten und ,82 Euro Heizkosten, jeweils pro Quadratmeter anerkannt werden. Bis Ende Mai 2006 sollten die Kosten reduziert werden. Über die Bemühungen seien nachprüfbare Nachweise vorzulegen. Die Hilfebedürftige wandte ein, wegen ihrer psychischen Erkrankung sei ihr ein Umzug nicht zumutbar. Für die Zeit ab Juni 2006 wurden Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch in der geringeren Höhe übernommen. Ein Antrag der Hilfe­be­dürftigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Koblenz hatte keinen Erfolg.

Im Beschwer­de­ver­fahren ist der Leistungsträger verpflichtet worden, die tatsächlichen Wohnungskosten einschließlich der Heiz- und anderen Nebenkosten noch bis einschließlich November 2006 zu übernehmen. Wegen der Kosten der Wohnung ist der Hilfe­be­dürftigen nicht ausreichend klar gemacht worden, welche Anforderungen für eine angemessene Wohnung gelten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zu Unrecht die Höhe der Kaltmiete mit einer Pauschalierung von Neben und Heizkosten verknüpft worden ist. Auch die Heiz- und Nebenkosten sind entsprechend der tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Für eine Pauschalierung fehlt die Rechtsgrundlage.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.10.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss3185

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI