15.11.2024
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Dokument-Nr. 4628

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Beschluss19.06.2007Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 3 ER 144/07 AS
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss19.06.2007

Eine weniger als sechs Monate andauernde Unterbringung in einer Rehabi­li­ta­ti­o­ns­klinik steht dem Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II nicht entgegen

Wer weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­richtung untergebracht ist, hat Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II. Die Dauer der Behandlung ist im Rahmen einer Progno­se­ent­scheidung zu beurteilen. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte darüber zu entscheiden, ob während einer vom Renten­ver­si­che­rungs­träger für 21 Wochen bewilligten Drogen­ent­wöh­nungs­maßnahme ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II besteht. Die Beschwer­de­führerin des Verfahrens hatte eine rund siebenmonatige Haftstrafe verbüßt. Ende Februar dieses Jahres wurde die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt und sie in einer Drogen­ent­wöh­nungs­klinik aufgenommen. Dort erhielt sie freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein monatliches Taschengeld von 93,50 Euro. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschwer­de­führerin befinde sich bereits seit mehr als sechs Monate in einer stationären Einrichtung. Die Zeit der Inhaftierung müsse berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Koblenz hatte keinen Erfolg.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat jetzt entschieden, dass vorläufig Leistungen zu gewähren sind, wobei die in der Klinik gewährte Vollverpflegung anzurechnen ist. Der Klini­k­auf­enthalt selbst umfasst weniger als sechs Monate. Dieser Aufenthalt kann auch nicht mit dem Aufenthalt in der Justiz­voll­zugs­anstalt, der Leistungen unabhängig von der Dauer der Inhaftierung ausschließt, gleichgestellt werden. Die Zurückstellung der Straf­voll­streckung geschieht aufgrund der freiwilligen Aufnahme einer Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme und ist nicht mit einer richterlich angeordneten Freiheits­ent­ziehung vergleichbar. Auch eine Addition der Zeiten verbietet sich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.08.2007

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