15.11.2024
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Dokument-Nr. 3248

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Beschluss28.09.2006Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 3 ER 143/06 SO
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss28.09.2006

Bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung werden Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich angemessenen Aufwändungen erbracht

Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung sind bei den Kosten der Unterkunft abstrakt diejenigen Aufwändungen angemessen, die sich innerhalb einer Mietpreisspanne bewegen, die allgemein am Wohnort des Leistungs­be­rech­tigten sozia­l­hil­fe­rechtlich angemessen wären. Für die konkrete Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist zusätzlich darauf abzustellen, ob dem Hilfesuchenden eine Wohnung mit abstrakt angemessenen Aufwändungen "konkret verfügbar und zugänglich" ist.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Hilfebedürftige in eine neue Wohnung umzog. Der Hilfe­be­dürftigen wurden die Kosten der Unterkunft nicht in Höhe der tatsächlichen Kaltmiete, sondern ausgehend von einem niedrigeren Quadrat­me­terpreis bewilligt. Bei der Heizungs­pau­schale wurde der Warmwas­seranteil abgezogen. Ein Antrag der Hilfe­be­dürftigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Speyer hatte keinen Erfolg.

Im Beschwer­de­ver­fahren ist der Leistungsträger verpflichtet worden, die tatsächlichen Wohnungskosten für wenigstens sechs Monate zu übernehmen. Die zu zahlende Kaltmiete ist nicht unangemessen. Der von dem Leistungsträger zugrunde gelegte pauschalierte Quadrat­me­terpreis der Wohnung ist nicht nachvollziehbar, weil nicht zu erkennen ist, ob Wohnungen zu diesem Preis verfügbar und zugänglich sind. Die Kosten der Warmwas­ser­be­reitung hingegen sind Teil der Regelleistung und nicht zusätzlich zu übernehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2006

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