14.11.2024
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Dokument-Nr. 10878

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss27.12.2010

Stromschulden durch sozialwidriges Verhalten: Darlehen darf trotz im Haushalt lebender minderjähriger Kinder verweigert werdenGesund­heits­ge­fährdung der Kinder aufgrund gesicherter Heizungs- und Warmwas­ser­ver­sorgung nicht zu erwarten

Einem Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger kann ein Darlehen des Centers für Arbeits­ma­rk­tin­te­gration bei Stromschulden, die durch sozialwidriges Verhalten entstanden sind, auch dann verweigert werden, wenn von den Stromsperren minderjährige Kinder betroffen sind. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Centers für Arbeits­ma­rk­tin­te­gration (Antragsgegner) zur Übernahme von Stromschulden in Höhe von rund 1.150 Euro. Diese waren entstanden, weil Abschläge, für die durch den Antragsgegner entsprechende Zahlungen erbracht wurden, nicht an den Stromversorger weitergeleitet wurden.

Sozialgericht verpflichtet Center für Arbeits­ma­rk­tin­te­gration zur Gewährung eines Darlehens

Das Sozialgericht hatte den Antragsgegner zur Gewährung eines Darlehens verpflichtet, insbesondere weil im Haushalt drei minderjährige Kinder wohnen. Das jüngste ist neun Jahre alt.

Ernährung mit kalten Speisen für Überg­angs­zeitraum zumutbar

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat die Verpflichtung aufgehoben, weil die Darle­hens­ge­währung nicht im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt sei. Die Rückstände waren durch ein sozialwidriges Verhalten der Antragstellerin entstanden, die im Vertrauen auf ein späteres Darlehen die Abschläge nicht geleistet hat. Zwar sind durch die Stromsperre auch die Kinder der Antragstellerin betroffen. Für deren ordnungsgemäße Versorgung ist allerdings vorrangig sie selbst verantwortlich. Zudem ist der Haushalt weiterhin mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, so dass bei den Kindern keine Gesundheitsgefährdung droht. Auch ein neunjähriges Kinde kann zumindest für einen Überg­angs­zeitraum hinreichend mit kalten Speisen ernährt werden.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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